Prospektprüfung: Die BaFin bleibt zahnlos

Warum aber wurde der Prospekt trotz des offensichtlichen Widerspruchs von der BaFin gebilligt? „Die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben ist – auch nach dem neuen Vermögensanlagengesetz – nicht Gegenstand der Prüfung durch die BaFin“, erläutert BaFin-Presserefentin Dominika Kula. „Daher kann allein aus der Tatsache, dass die BaFin einen Prospekt gebilligt hat (…), nicht auf die Seriosität oder auf die Bonität des Emittenten geschlossen werden.“

Die Aussage zur gesetzlichen Mindestangabe bezüglich des Treuhänders müsse der Anbieter treffen. „Die BaFin überprüft diese inhaltlich nicht, sie kann im Anhörungsschreiben widersprüchliche Punkte bemängeln, jedoch keine Formulierung im Sinne einer inhaltlichen Änderung der Mindestangaben vorgeben“, räumt Kula ein. Der Anbieter hafte zivilrechtlich für fehlerhafte Angaben im Verkaufsprospekt und sei daher auch für die inhaltliche Richtigkeit der Aussagen alleine verantwortlich.

Der Verkaufsprospekt weise in dem fraglichen Punkt keine Inkohärenz oder Unverständlichkeit auf. „Eine Billigung kann mangels Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit allerdings auch nicht an einer inhaltlichen Frage scheitern“, so die erfrischend offene Erklärung der Pressereferentin.

Der Widerspruch wurde also nicht etwa (lediglich) übersehen, vielmehr steckt der Fehler im System. Denn offenbar kann ein Prospekt so viele falsche und unschlüssige Behauptungen enthalten, wie er will. Solange die Ausführungen den formalen Anforderungen genügen, verständlich sind und vorne im Prospekt das gleiche steht wie hinten, muss die Aufsichtsbehörde ihn billigen. Sie hat auf Basis der aktuellen gesetzlichen Regelungen keine Möglichkeit, die Emission zu unterbinden.

Die generelle Plausibilität des Investitionsvorhabens spielt bei der BaFin-Prüfung ebenfalls keine Rolle. So plant der Swiss Equity Diamonds Fund 1 laut Prospekt den Erwerb von Diamanten über lizenzierte Händler mit einem Discount von bis zu 40 Prozent gegenüber den praktizierten Großhandelspreisen, ohne im Prospekt eine schlüssige Begründung oder einen Beleg dafür zu liefern, warum solche Preisnachlässe (auf legalem Weg) möglich sein sollten. Aber auch das darf die Behörde offenbar nicht stören. (sl)

Foto: BaFin

 

 

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