Betreuungshinweise: kein Unterlassungsanspruch für Makler

Unerheblich sei dabei, ob Versicherer dies dazu nutzen könnten, eine Erweiterung des Versicherungsschutzes anzubieten. Der Betreuungshinweis sei nämlich schon deshalb keine Irreführung i.S. von Paragraf 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 UWG, weil Kunden ihn nicht so verstehen würden, dass für ihre Beratung oder Betreuung ausschließlich der Versicherer zuständig sei.

Es sei durchaus üblich, Kontaktdaten des Unternehmens in Kundenschreiben zu benennen. Der Kunde erkenne dies zumindest dann, wenn er den Makler vorher selbst beauftragt hat und der Makler ihm das Schreiben des Versicherers übermittle. Könne der Betreuungshinweis aber lediglich als übliche Benennung der Kontaktdaten des Versicherers verstanden werden, widerspreche dies auch nicht den tatsächlichen Verhältnissen.

Voraussetzung für eine Behinderung einer wettbewerblichen Entfaltung nicht gegeben

Deshalb ergebe sich auch keine Irreführung unter dem Aspekt, dass die Betreuung in Versicherungsangelegenheiten ausschließlich durch Makler erfolgt. Dies gelte auch, wenn ein Kunde erst nach längerer Zeit Anlass habe, sich mit seiner Versicherung zu befassen. Denn er werde sich dann entweder des von ihm beauftragten Maklers erinnern und diesen kontaktieren oder den Versicherer befragen, wer als Ansprechpartner zuständig sei.

Werde unter den Überschriften „Es betreut Sie“ und „Ihr zentraler Kundenservice“ auf die Filialdirektion und die Rufnummer des Kundenservices des Versicherers hingewiesen, liege darin auch keine Behinderung. Denn eine solche setze voraus, dass das Verhalten objektiv nicht in erster Linie den eigenen Wettbewerb fördere, sondern darauf abziele, die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers zu behindern.

Seite drei: Was Makler zu beachten haben, wenn sie die Sache nicht zum BHG treiben wollen

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