Haben AIF wirklich ruinöse Risiken?

Und doch scheinen die Juristen in den KVGen oder deren externe Rechtsberater dazu zu neigen, jedes auch nur theoretisch denkbare Risiko ausführlichst und möglichst drastisch im Prospekt zu schildern. „Zur Sicherheit sollten wir das mit aufnehmen.“

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Doch genau das könnte eines Tages nach hinten losgehen. Die Risikohinweise in manchen AIF-Prospekten sind mittlerweile so ausufernd, dass sie mehr als 20 eng bedruckte Seiten füllen und selbst hart gesottene Analysten die Bleiwüste kaum noch am Stück durchlesen können, ohne zwischendurch mindestens einmal frischen Kaffee als Wachmacher zu holen.

Die Risiko-Flut könnte auch für KVGen und Vertriebe zur Gefahr werden. Diese dürfte weniger darin liegen, dass Anleger abgeschreckt werden. Das mag im Einzelfall durch den Umfang und das Szenario des persönlichen Ruins vielleicht der Fall sein. In der Regel aber wird – sofern der Anleger den Prospekt überhaupt liest – der „Aspirin-Effekt“ einsetzen: Niemand nimmt die Risiken und Nebenwirkungen mehr ernst. Denn sonst würde sich wohl kaum jemand ein solches potenzielles Killer-Medikament freiwillig einwerfen.

Ansatzpunkt für Anlegeranwälte?

Vielmehr besteht für KVGen und Vertriebe womöglich einmal mehr ein Risiko, falls der Fonds scheitern sollte und der Anleger seine Verluste auf andere abwälzen möchte. Nicht ganz zu Unrecht könnte sein Anwalt argumentieren, dass die ausufernden und übertriebenen Ausführungen die tatsächlich relevanten Risiken vernebelt haben. Oder dass Hinweise auf besondere, vielleicht unerwartete Risiken wie etwa das Stimmrecht des Treuhänders oder spezielle Handelsbeschränkungen darin untergegangen sind.

Ob der Anwalt damit durchkommt, bleibt abzuwarten. Schließlich ist alles von der Bafin abgesegnet. Doch versuchen wird er es, so viel ist sicher.

Ein weiteres Argument könnte ihm dabei helfen: Bei geschlossenen AIF in der üblichen Rechtsform der Investment-KG besteht durchaus das Risiko, dass für den Anleger Belastungen über die Einlage hinaus entstehen. Dieses liegt jedoch nicht in der persönlichen Refinanzierung des Anlegers, sondern in der „steuerlichen Transparenz“ des Fonds: Bilanzielle Gewinne werden dem Anleger auch dann steuerlich zugerechnet, wenn sie von dem Fonds nicht ausgeschüttet, sondern zum Beispiel zur Tilgung verwendet oder re-investiert werden.

Seite drei: Steuernachzahlungen nicht ausgeschlossen

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