2018: Neue Regelungen zur Sachkunde und Weiterbildung

Die Gesetzesverordnung sieht weiter folgende Details vor:

  • Die Weiterbildung muss der Komplexität der Tätigkeiten des Verpflichteten entsprechen und die Aufrechterhaltung eines angemessenen Leistungsniveaus gewährleisten.
  • Die Inhalte der Weiterbildung sind an den Themen der Anlage 1 der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) auszurichten.
  • Die Weiterbildung kann in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen und erfordert jeweils eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle.
  • Der Anbieter der Weiterbildung muss sicherstellen, dass die in Anlage 3 der VersVermV aufgeführten Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme eingehalten werden. Dazu gehören z.B. bestimmte Anforderungen an Lernzieldefinitionen und Inhalte der Weiterbildung und an die Einladung der Teilnehmer. Außerdem sind Anwesenheitskontrollen und systematische Durchführungen sowie Qualitätssicherungen notwendig.
  • Der Erwerb einer der in § 5 VersVermV aufgeführten gleichgestellten Berufsqualifikationen gilt als Weiterbildung; hierzu gehören z.B. bestimmte berufsbegleitende Fortbildungen mit IHK-Abschlüssen u.ä..
  • Die Vermittler müssen für sich und ihre Beschäftigten Nachweise über die besuchten Weiterbildungen sammeln und darüber hinaus unaufgefordert einen Nachweis über Ihre Weiterbildungen bei der IHK bis zum 31.01. des Folgejahres abgeben (gemäß Muster Anlage 4 der VersVermV). Das kann auch elektronisch erfolgen und der Weiterbildungsträger kann dazu beauftragt werden. Ausgenommen von diesem Nachweis sind Vermittler in der Ausschließlichkeit einer Versicherung, für die der Haftungsgeber die Aufzeichnung über die Weiterbildung zu führen hat.
  • Für das Kalenderjahr 2018 sind 12,5 Stunden Weiterbildung verpflichtend, danach 15 Stunden jährlich.
  • Verstöße gegen die Pflicht, Nachweise über die Teilnahme zu sammeln sowie jährliche Erklärungen über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht abzugeben, sind Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis 3.000,00 EUR

Worauf muss der Vermittler zukünftig achten?

Gewerbetreibende, die eine Weiterbildung für sich und Ihre zur Weiterbildung verpflichteten Mitarbeiter buchen, sollten darauf achten, dass der Weiterbildungsanbieter die Anforderungen der VersVermV-E gem. der Anlage 3 erfüllt. Das könnte er zum Beispiel wie wir durch ein testiertes Qualitätsmanagement (zum Beispiel LQW). Dadurch stellen wir als Going Public! sicher, dass wir die gesetzlichen Anforderungen Einhaltung einhalten. Damit läuft der Gewerbetreibende nicht Gefahr, dass erworbene Teilnahmezertifikate aufgrund von Mängeln beim Anbieter nicht auf seine 15 Stunden angerechnet werden.

Seite drei: 34f-Vermittler: Weiterbildung in Zeiten der MiFID II

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