Teure Nebenkostenabrechnung? – was zu beachten ist

Im Idealfall kommt die Nebenkostenabrechnung einmal im Jahr, und das nicht allzu spät. Doch wie lange hat der Vermieter rechtlich gesehen Zeit, diese dem Mieter zukommen zu lassen? Hier gibt der Rechtsexperte eine klare Antwort: „Der Vermieter hat bis zu zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums Zeit, die Nebenkostenabrechnung vorzulegen. Kommt die Abrechnung später, muss der Mieter auch die Nachzahlung nicht mehr annehmen, es sei denn, der Vermieter kann nachweisen, dass die verspätete Post nicht seine Schuld ist – zum Beispiel mit einer Versandquittung.“

Übrigens: Der Abrechnungszeitraum muss sich nicht unbedingt mit dem Kalenderjahr decken, der Zeitraum wird in der Regel im Mietvertrag festgelegt. Allerdings kennt Rechtsanwalt Bernd Filsinger auch Ausnahmen: „Wer mit seinem Vermieter eine Pauschale vereinbart hat, muss keine Nachzahlung leisten – sogar wenn die tatsächlichen Kosten höher sind als der vereinbarte Betrag. Bei einer Pauschale gibt es aber in der Regel sowieso weder eine Abrechnung noch ein Guthaben.“

Verteilerschlüssel: Wie werden die Kosten auf die Mieter verteilt?

Gerade in Häusern mit mehreren Wohnungen bzw. verschiedenen Eigentümern sollten die Kosten fair aufgeteilt werden – schließlich möchte niemand für den Verbrauch eines anderen aufkommen. Doch wie sieht das rechtlich aus? Laut Rechtsanwalt Bernd Filsinger können die Nebenkosten entweder nach der Kopfzahl, Wohnfläche oder dem Miteigentumsanteil umgelegt werden.

„Haben Mieter und Vermieter nicht ausdrücklich im Mietvertrag etwas anderes vereinbart, gilt die Wohnfläche als Verteilerschlüssel“, so Filsinger. Wasserkosten zum Beispiel können aber auch mit Hilfe von Wasseruhren verbrauchsabhängig abgerechnet werden. So zahlt jeder Mieter nur die Menge an Wasser und Abwasser, die er selbst auch tatsächlich verbraucht hat. Der Rechtsexperte rät allen, die an der Richtigkeit der Nebenkostenabrechnung ihres Vermieters zweifeln, unbedingt noch einmal einen Blick in den Mietvertrag zu werfen. (fm)

Foto: maho – JurRadar

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