Mitarbeiter mit Rabatten motivieren

Firmen können Mitarbeiter auch in den Genuss von Rabatten Dritter kommen lassen. Doch Vorsicht: Erhalten Arbeitnehmer solche Vergünstigungen von extern, kann eine Steuerpflicht entstehen, wenn der Arbeitgeber Einfluss auf deren Gewährung nimmt. Handeln beispielsweise Firmen für ihre Mitarbeiter einen Rahmenvertrag mit einem fremden Unternehmen aus – etwa für Tank- oder Einkaufsgutscheine – nimmt der Fiskus schnell eine Gegenleistung für geleistete Arbeit an. Aus der Vergünstigung wird dann steuerpflichtiger Lohn. Hier räumt der Fiskus Firmen zwar eine Sachbezugsfreigrenze von monatlich 44 Euro je Mitarbeiter ein.

Wird jedoch diese Grenze überschritten, ist die gesamte Zuwendung steuer- und sozialabgabenpflichtig. Für die Anwendung der 44-Euro-Freigrenze muss der Arbeitgeber auf arbeitsvertraglicher Grundlage sicherstellen, dass Arbeitnehmer die Vergünstigung direkt erhalten. Bei Zahlung durch den Arbeitnehmer und nachfolgende Erstattung durch den Arbeitgeber hingegen kann der Steuervorteil verloren gehen.

Aktuelles Urteil lässt den Fiskus leer ausgehen

Ein aktuelles Urteil könnte den Zugriff des Fiskus bei Rabatten von Dritten teilweise aushebeln. Womöglich können Firmen auch Arbeitnehmern von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen steuerfreie Rabatte gewähren, ohne dass bei den Begünstigten steuerpflichtiger Arbeitslohn entsteht (Finanzgericht Köln, Az. 7 K 2053/17). Jedoch hat die Finanzverwaltung gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VI R 53/18). Firmen sollten den Verfahrensausgang genau im Blick behalten. Ein steuerzahlerfreundliches Urteil könnte künftig in vielen Fällen die Möglichkeiten für rabattierte Verkäufe deutlich erweitern.

Das A und O ist eine sorgfältige Dokumentation. Personalverantwortliche sollten gewährte Rabatte immer als Sachbezug im Lohnkonto aufzeichnen und dabei den Abgabeort und den Abgabetag vermerken. So schaffen Firmen Transparenz und können Vorbehalte des Finanzamts leichter ausräumen.

Autorin: Jennifer Telle, Steuerberaterin der Kanzlei WWS Wirtz, Walter, Schmitz in Mönchengladbach

Foto: Kanzlei WWS

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