Aus für Gerlachs Transparenzratings?

Der Anlegerschützer Heinz Gerlach hat am 27.10.2006 in einem Eilverfahren vor dem Landgericht Frankfurt/Main eine schwere Schlappe hinnehmen müssen.
In der Beschlussverfügung wurden ihm und dem Unternehmen Heinz Gerlach Direkter Anlegerschutz e.K., Oberursel, untersagt, ?zum Zwecke des Wettbewerbs Initiatoren von Kapitalanlagen, die ihm auf dessen Aufforderung hin ihre Emissionsprospekte nicht zur Verfügung stellen, in seiner Publikation ?anlegerschutz-TRANSPARENZ-Rating, die Bewertung ??? für unzureichende Transparenz mit entsprechenden Haftungsrisiken für den Vertrieb? abzugeben und diese Erteilung zu verbreiten

und/oder

bei dem ?anlegerschutz-TRANSPARENZ-Rating, die Bewertung ??? für unzureichende Transparenz mit entsprechenden Haftungsrisiken für den Vertrieb? anzudrohen.

?Die einstweilige Verfügung trägt dazu bei, dass Initiatoren und Anbieter von Kapitalanlagen gegen derartige rechts- und wettbewerbswidrige Wichtigtuereien von Herrn Gerlach geschützt werden?, sagt der Münchener Rechtsanwalt Ekkehart Heberlein, Prozessbevollmächtigter des Antragstellers.
Allerdings ist diese einstweilige Verfügung noch nicht rechtskräftig. Die darin angedrohten Ordnungsmittel, insbesondere die Ordnungshaft haben keine strafrechtliche Bedeutung, sondern sind Sanktionsmittel, die die Zivilprozessordnung für den Fall vorsieht, dass der Antragsgegner gegen den gerichtlichen Beschluss verstößt.

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