Urteil: Bankberater ohne Dokumentation

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Kreditinstitute keine Pflicht zur schriftlichen Dokumentation der Erfüllung ihrer Beratungspflichten gegenüber Kapitalanlegern haben. Grund: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes trägt, auch im Bereich der Anlageberatung, derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, dafür die Beweislast.

In dem konkreten Fall nahm die Klägerin nach erheblichen Kursverlusten die beklagte Bank wegen eines angeblichen Beratungsverschuldens bei der Umschichtung eines Wertpapierdepots auf Schadensersatz in Anspruch. Sie behauptete, ein Angestellter der beklagten Bank habe ihr trotz konservativen Anlageverhaltens die Umschichtung des Depots in Anteile an hochspekulativen Multimedia-, Biotechnologie-, Software- und Internetfonds empfohlen.

Für die Richter des Elften Zivilsenats besteht in dem zugrunde liegenden Fall eine Pflicht zur Dokumentation jedoch nicht. Sie ergibt sich weder aus dem Beratungsvertrag noch aus dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Die in Paragraf 34 Abs. 1 WpHG aufgeführten gesetzlichen Aufzeichnungspflichten beziehen sich nur auf den Geschäftsabschluss und setzen damit erst nach der (unterlassenen) Aufklärung ein. Eine Rechtsverordnung gemäß Paragraf 34 Abs. 2 WpHG zur Begründung weiterer Aufzeichnungspflichten ist bislang nicht erlassen worden, heißt es in der BGH-Mitteilung weiter. (Az.: XI ZR 320/04)

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