Vermittlerrichtlinie: Sachkundenachweis ohne eigenen Titel?

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWI) hat am 18. Dezember den Referentenentwurf der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und ?beratung (VersVermV) veröffentlicht. Diese Verordnung präzisiert die Anforderungen des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts, das in dieser Woche bei Bundespräsident Horst Köhler zur Unterschrift liegt. Neu ist die vom Arbeitgeberverband der finanzdienstleistenden Wirtschaft AfW e.V., Berlin, vehement geforderte Änderung bei der Zusammensetzung der IHK-Prüfungsausschüsse und die Tatsache, dass die neue Mindestqualifikation eventuell gar keinen eigenen Titel haben wird.

In dieser Verordnung geht es insbesondere um die Anforderungen an die Sachkundeprüfung, das Vermittlerregister, die Haftpflichtversicherung, die Informationspflichten und die Zahlungssicherung. Bis zum 10. Januar 2007 haben die Verbände Zeit, eine offizielle Stellungnahme abzugeben. Anschließend benötigt sie zu Ihrem Inkrafttreten noch die Zustimmung des Bundesrates, mit der Ende März 2007 gerechnet wird.

Laut AfW haben sich im Vergleich zur Fassung aus dem Mai 2006 nur geringfügige Änderungen ergeben. Diese betreffen hauptsächlich die Sachkundeprüfung. Der Gesetzgeber hat offenbar auf die von den Verbänden mehrfach deutlich geäußerte Kritik an der Besetzung der Prüfungsausschüsse reagiert. ?Die Vorgaben an die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse sind – wie von uns gefordert – erfreulicherweise ersatzlos gestrichen worden. Die IHKn können nun ihre Prüfungsausschüsse selbst besetzen. Damit konnte der AfW den Einfluss der Versicherungswirtschaft zum Wohle der freien Finanzdienstleister weiter zurückdrängen?, erläutert AfW-Vorstand Frank Rottenbacher.

Der AfW hatte zuvor in zahlreichen Gesprächen mit Politikern und auch im Rahmen der Expertenanhörung im Wirtschaftsausschuss des Bundestages verwundert darauf hingewiesen, dass die Versicherungswirtschaft in den IHK-Prüfungsausschüssen die Mehrheit haben solle, ihre gebundenen Vertreter aber selbst gar nicht zur IHK-Prüfung anmelden muss.

Neu in der Diskussion ist die Möglichkeit, dass die nun verlangte Mindestqualifikation (Sachkundeprüfung) eventuell nicht den Titel ?Versicherungsfachmann IHK? tragen darf. So fehlt im aktuell vorliegenden Entwurf nämlich die Passage in Paragraf 3 Abs. 8 VersVermV, dass der Titel ?Versicherungsfachmann IHK? vergeben wird. Die Erklärung dafür ist nach jahrelangem Tauziehen um die Mindestqualifikationernüchternd: Ein Titel sei nur für Prüfungen vorgesehen, die im Berufsbildungsgesetz geregelt sind. Für eine Sachkundeprüfung ist wohl kein Titel möglich.

?Durch diese Wendung ändert sich aber nichts an den vom Gesetzgeber verlangten Qualifikationsinhalten. Diese bleiben weiterhin am Versicherungsfachmann des BWV angelehnt, was unter anderem aus einer neuen Anlage zur Verordnung hervorgeht. Man könnte also sagen: Gleicher Inhalt, neuer Name!?, entschärft Rottenbacher diese Veränderung in der Verordnung. Gleichwohl zeigt sich der AfW-Vorstand wenig erfreut darüber, dass derartige Probleme erst jetzt erkannt wurden und äußert die Hoffnung, dass für dieses Problem noch eine Lösung gefunden werden wird.

Im Punkt Bestandsschutz für die so genannten ?Alten-Hasen? (cash-online berichtete) sieht sich der AfW in seiner Rechtsauffassung deutlich bestätigt. Der Gesetzgeber stellt in der Begründung zur Verordnung nun endlich eindeutig klar, dass sich der Bestandsschutz nur auf natürliche Personen beziehen soll und somit nicht auf juristische Personen ausgedehnt werden kann.

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