EuGH: Keine Umsatzsteuer auf Kreditvermittlung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH), Luxemburg, hat ein wichtiges Urteil zur Steuerpflicht bei der Vermittlung von Krediten gesprochen. Demnach sind Finanzdienstleister, die auf Provisionsbasis arbeiten, in erster Linie Vermittler und nicht Berater, so dass Ihre Provisionserlöse nach Ansicht der Richter nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

In dem vorliegenden Fall hatte ein Berater der Deutschen Vermögensberatung AG, Frankfurt, einem Anleger einen Kredit vermittelt und dafür eine Provision von 267 Euro erhalten, die nach dem Willen des zuständigen Finanzamtes mit Umsatzsteuern belegt werden sollte. Das Landgericht Brandenburg rief den EuGH an um zu klären, wie die Tätigkeit der Beraters einzustufen sei.

Die Luxemburger Richter befanden, dass die Vermittlung als Hauptleistung und die Beratung als bloße Nebenleistung anzusehen sei, da die von der DVAG und ihrem Untervertreter erbrachten Leistungen von den kreditgebenden Finanzinstituten nur dann vergütet würden, wenn der Kunde einen Kreditvertrag abschließe. Die Vermögensberatung werde dagegen nur „in einem vorbereitenden Stadium geleistet“. Insofern sahen die Richter die Kriterien erfüllt, die nötig sind, um die Tätigkeit des Beraters als „Vermittlungsleistung“ einzustufen, die nach geltendem Recht von der Umsatzsteuer befreit ist.

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