MiFID/Paragraf 34: AfW gibt Entwarnung

In den letzten Tagen sorgte die Erweiterung der Erlaubnis nach Paragraf 34c GewO um den Tatbestand der Anlageberatung für Aufsehen und Verärgerung in der Branche und den betroffenen Gewerbeämtern. So wurden nach Recherchen des Arbeitgeberverbandes der finanzdienstleistenden Wirtschaft AfW e.V., Berlin, erst in der vergangenen Woche die ersten Gewerbeämter über diese Erweiterung des Paragraf 34c GewO nformiert.

Bundesweit gibt es gravierend unterschiedliche Arbeitsanweisungen an die Gewerbeämter und somit untragbare Unsicherheit bei allen Investmentfondsvermittlern. Der AfW hat zahlreiche Gespräche mit den für die Gewerbeaufsicht zuständigen Länderbehörden und dem Bundeswirtschaftsministerium geführt, in denen er sich für die Interessen der freien Finanzdienstleister eingesetzt hat.

Heute nun wurde AfW-Vorstand Frank Rottenbacher aus dem Bundeswirtschaftsministerium bestätigt, dass Vermittler, die Beratung zur Vermittlung von Investmentfondsanteilen durchführen, keine Erweiterung ihrer Erlaubnis nach Paragraf 34c GewO benötigen, da sie Bestandsschutz genießen. Der durch die Umsetzung der MiFID in nationales Recht (FRUG) neu in den Paragraf 34c GewO eingefügteTatbestand der Anlageberatung wird wohl ausschließlich für Honorarberater erforderlich. Bei diesem Punkt gäbe es aber noch Abstimmungsbedarf mit dem Bundesfinanzministerium. Ebenso stimmen sich diese beiden Ministerien zur Zeit noch ab, wie mit Neubeantragungen des Paragraf 34c verfahren wird.

AfW-Vorstand Carsten Brückner, selbst Inhaber einer Erlaubnis nach Paragraf 34c GewO: ?Die Unruhe der letzten Tage war somit vollkommen überflüssig. Wir hätten es sehr begrüßt, wenn die Informationspolitik der Behörden abgestimmter und rechtzeitiger gewesenwäre.?

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