Akzenta AG: Urteilsbegründung liegt vor

Die schriftliche Begründung der Entscheidung des Landesgerichts München I zum Urteil gegen die Manager der Akzenta AG vom 24. Januar 2008 (cash-online berichtete hier) liegt nun vor.
Darin wird klargestellt, was das Gericht von dem Geschäftsmodell der Akzenta, also der von den Initiatoren so genannten innovativen Umsatzbeteiligung, hält. So spricht es im Ergebnis den tausendfach abgeschlossenen „Verwaltungsverträgen“ nicht nur den Charakter eines Rechtsgeschäftes ab, sondern hält das Geschäft der Umsatzbeteiligung wegen einer unterlassenen Klarstellung auf den geheimen Verteilungsschlüssel für sittenwidrig und nennt die Vertragsunterlagen bewusst unklar und irreführend.

Folgende acht Punkte wurden als Begründung angeführt:

Erstens: Der zwischen den Parteien unterzeichnete „Verwaltungsvertrag“ ist aufgrund eines Einigungsmangels nicht wirksam zustande gekommen.

Zweitens: Der Umsatzbeteiligungsanspruch ist nicht näher konkretisierbar, so dass er dem Vertragspartner kein bestimmtes oder bestimmbares Recht auf Zahlung eines Geldbetrages gegen die Beklagte einräumt.

Drittens: Die avisierten Auszahlungen sind zeitlich nicht festgelegt und der Verteilungsschlüssel nicht fixiert. Die Bezifferung eines Leistungsantrages ist nicht möglich.

Viertens: In dem Vertragswerk ist keine Regelung enthalten, wonach der Akzenta AG das Recht eingeräumt werden soll, ihre Leistung nach billigem Ermessen selbst zu bestimmen.

Fünftens: Die Verpflichtung, mindestens 72 Prozent des Unternehmensumsatzes auszuschütten, erweckt beim unbefangenen Leser den irreführenden Eindruck, dass eine konkrete Zahlungsverpflichtung begründet werden sollte.

Sechstens: Die „Verwaltungsverträge“ und die Werbematerialien sind bewusst darauf ausgelegt, den Vertragspartner über den Erwerb eines „belastbaren“ und gegebenenfalls einklagbaren Rechts zu täuschen. Weder erfolgt ein Hinweis, auf welche Art und Weise die Akzenta AG Umsätze erzielt, noch wie diese verteilt werden sollen. Eine Klarstellung, dass bei der Ausschüttung des Geldes ein geheimer Verteilungsschlüssel zur Anwendung kommt, unterbleibt; daraus resultiert die Sittenwidrigkeit des Geschäfts gemäß Paragraf 138 I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Siebtens: Die Vertragsunterlagen der Akzenta AG sind nach Auffassung der Kammer hinsichtlich der Beschreibung des „Gegenanspruchs“ bewusst unklar und irreführend gehalten.

Achtens: Eine Entreicherung wegen einer Pfändung aufgrund eines dinglichen Arrestes nach Paragraf 111 der Strafprozessordnung (StPO) liegt nicht vor.

Hintergrund: Der Prozess gegen die Manager der Akzenta läuft seit Sommer 2007. Sie sollen ihren Kunden Vermögensschäden in Höhe von mehr als 68 Millionen Euro verursacht haben (cash-online berichtete hier).
Das Urteil (Az.: 22 0 14846/07) ist noch nicht rechtskräftig. (aks)

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