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Freitag, 11. Januar 2008

Phoenix-Pleite: Sonderbeitragsbescheide der EdW

Die Widerspruchsfrist gegen die Sonderbeitragsbescheide, die die Berliner Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) Mitte Dezember 2007 für den Ausgleich von Schadensersatzforderungen geschädigter Phoenix Anleger an ihre Mitglieder versandt hat, droht abzulaufen.

Darauf weisen der Verband unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e.V. (VuV), Frankfurt/Main, und die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei mzs Rechtsanwälte, Düsseldorf, hin und raten den hiervon betroffenen Mitgliedern dringend, gegen diese Bescheide rechtzeitig Widerspruch einzulegen. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat, die mit Zustellung der Bescheide zu laufen beginnt. Für viele Mitglieder der EdW dürfte die Widerspruchsfrist daher in Kürze ablaufen.

Die Sonderbeiträge benötigt die EdW für den Ausgleich von Schadensersatzforderungen, die geschädigte Anleger des mittlerweile insolventen Phoenix Kapitaldienst geltend machen. Nach Angaben des VuV beträgt der zu begleichende Schaden zwischen 180 und 200 Millionen Euro. Bislang stehen der EdW für den Entschädigungsfall nach Medienberichten jedoch nur rund zwölf Millionen Euro zur Verfügung.

Ob die rund 750 der EdW zwangsweise angeschlossenen Mitglieder, darunter Wertpapierhandelsunternehmen wie Finanzdienstleister und Kapitalanlagegesellschaften wirklich für den Schaden der Phoenix-Anleger mittels dieser Sonderbeiträge aufkommen müssen, ist noch nicht ausgemacht: “Gegen die Zwangsmitgliedschaft in der EdW ist derzeit eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig. Zahlreiche Mitglieder der EdW haben zudem angekündigt, gegen die Sonderbeitragsbescheide vorzugehen. Sie wollen nicht akzeptieren, dass eine kleine Zahl von Finanzdienstleistern für einen Schaden in dieser Größenordnung aufkommen müssen” erläutert Rechtsanwältin Vera Treitschke von der Düsseldorfer Kanzlei mzs gegenüber cash-online.

Umso wichtiger sei es für die Empfänger der Sonderbeitragsbescheide zunächst Widerspruch einzulegen, um deren Bestandskraft zu verhindern. (af)

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