Schadensersatz für versteckte Gebühren

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg hat die HDV Heidelberger Vermögensverwaltung, Leimen, zu Schadensersatz in Höhe von etwa 58.000 Euro verurteilt (Az.: 3 O 98/08), weil diese einer Kundin die tatsächlichen Rückvergütungen nicht ausreichend offengelegt habe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

In der entsprechenden Klausel im Vertrag hieß es, die Rückvergütungen könnten „bis zu 100 Prozent“ der gesamten Verwaltungsgebühren betragen. Damit sei der Anbieter der Aufklärungspflicht über die Höhe der verdeckten Zahlungen nicht gerecht geworden, so die Richter.

Das Urteil hat Rechtsanwalt Alexander Heinrich von der Kanzlei Tilp aus Kirchentellinsfurt erstritten. ?Soweit ersichtlich, ist dies der erste Fall, in dem eine Klausel als unzureichend qualifiziert wird, in der schonungslos sogar mitgeteilt wird, dass der Vermögensverwalter die gesamten Verwaltungsgebühren als Kickback zurückerhalten kann?, so Heinrichs Kommentar.

In der betreffenden Vertragsklausel war explizit festgelegt worden, dass die Gebührenrückvergütungen „entgegen den gesetzlichen Regelungen“ nicht an den Auftraggeber ausgezahlt, sondern als zusätzliche Vergütung beim Depotverwalter verbleiben sollten.

Die Geschäftsführung der HDV erklärte gegenüber cash-online lediglich, dass das Berufungsverfahren bereits laufe.

Kickbacks sind verdeckte Provisionen, die beispielsweise Fondsgesellschaften den Vermittlern, vor allem Banken, zahlen und aus den erhobenen Verwaltungsgebühren finanzieren. Die versteckten Rückzahlungen können dazu führen, dass Vermögensverwalter nicht im Sinne ihrer Anleger handeln, sondern in Anlagen mit den höchsten Kickbacks investieren.

Seit November verpflichtet die EU-Transparenzrichtlinie MiFID zur vollständigen Offenlegung sämtlicher Rückvergütungen. (hb)

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