Anlageberater müssen keine komplette Presseschau vorhalten

Der 3. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in einem aktuellen Urteil vom 5. März 2009 (Az.: III ZR 302/07) Grundsätze zur Aufklärungspflicht über die Presseberichterstattung für Anlageberater aufgestellt.

Danach muss sich dieser grundsätzlich ? auch ? durch die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse aktuelle Informationen über die angebotene Kapitalanlage beschaffen. Zur Erfüllung der Informationspflichten des Anlageberaters gehört es indes nicht, ?sämtliche Publikationsorgane vorzuhalten, in denen Artikel über die angebotene Anlage erscheinen können.? Der Anlageberater kann vielmehr über die Auswahl selbst entscheiden. Darüber hinaus sind Presseartikel beziehungsweise deren Inhalte nur dann mitzuteilen, wenn sie zusätzliche Sachinformationen zu der bereits anderweitig vermittelten Aufklärung des Anlegers, z.B. durch den Emissionsprospekt, enthalten.

Der in Anspruch genommene frühere Vermittler eines der führenden deutschen Finanzberatungsunternehmen war im Hinblick auf einen ebenfalls bekannten geschlossenen Immobilienfonds vom klagenden Anleger auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden. Nachdem das erstinstanzlich zuständige Landgericht keinen Beratungsfehler feststellen konnte, gab das Oberlandesgericht Köln der Berufung des Anlegers mit der Begründung statt, dass jedenfalls wegen der ? unstreitig ? nicht erfolgten Information über einen kritischen Artikel in der ?Wirtschaftswoche? unabhängig von der Erfüllung aller sonstigen Aufklärungspflichten ein Beratungsfehler vorliege.

Die hiergegen gerichtete Revision war nun erfolgreich. Der BGH betonte die Auswahlfreiheit des Anlagevermittlers hinsichtlich seiner Informationsquellen und erteilte damit mittelbar auch einer abstrakten ?Positivliste? aller stets aufklärungspflichtigen Presseerzeugnisse eine Absage. Darüber hinaus komme es stets auf den konkreten Inhalt an. Da im vorliegenden Fall, so Prof. Dr. Thomas Zacher, Kölner Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Steuerrecht, auch durch den rechtzeitig übergebenen Emissionsprospekt gerade auf diejenigen Risiken hingewiesen worden war, welche die ?Wirtschaftswoche? zum Anlass für ihre kritische Berichterstattung nahm, ging der BGH davon aus, ?dass der Artikel in der ?Wirtschaftswoche? ohne nennenswerten Informationscharakter und einer Anlageberatung ohne den Hinweis auf ihn nicht als pflichtwidrig einzustufen? war.

Zacher warnt jedoch davor, dieses begrüßenswerte Urteil als ?Freibrief? misszuverstehen: ?Das Urteil betont vielmehr die Bedeutung der Qualität und eigenen redaktionellen Recherchearbeit für die Frage der Aufklärungspflicht über ein Presseerzeugnis. Kein Vermittler muss eine komplette ?Presseschau? vorhalten. Im eigenen Interesse und dem seiner Kunden sei es aber von Vorteil, die einschlägigen Medien im Hinblick auf echte Zusatzinformationen über die von ihm vermittelten Produkte im Auge zu behalten und gegebenenfalls solche Informationen auch transparent zu machen.? (fm)

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