Meldungen von Verdachtsfällen an AVAD nicht zulässig

In einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg (OLG Hamburg) vom 6. Mai 2009 ist in zweiter Instanz entschieden worden, dass Meldungen an die AVAD zu unterlassen sind, sofern sie sich lediglich auf einen Verdacht stützen.

Die Auskunftsstelle über Versicherungs-/ Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V. (AVAD) ist eine Institution und dient den beteiligten Versicherungsunternehmen zum Austausch von Informationen über Versicherungsvermittler. Das betrifft die Aufnahme oder Beendigung der Zusammenarbeit von Unternehmen mit einem Vermittler sowie darüber hinaus Probleme bei Provisionen, Storno oder Straftaten.

In dem vorliegenden Fall hatte ein Versicherungsunternehmen eine Meldung an die AVAD vorgenommen, die den Verdacht auf Urkundenfälschung beinhaltete. Folge daraus war die Aufkündigung der Zusammenarbeit mehrerer Versicherer gegenüber dem betroffenen Maklerunternehmen. Dies führte zu erheblichen Einnahmeverlusten.

Das Urteil des OLG Hamburg lautete, dass eine derartige Eintragung im Register der AVAD unzulässig sei sowie unter Androhung einer Strafe verboten. Im Verlauf der Urteilsfindung fand eine Abwägung statt, die einerseits die Interessen der Versicherungs- und Vertriebsunternehmen im Hinblick auf frühzeitige Warnung vor Risiken in der Zusammenarbeit, andererseits das Schutzbedürfnis des Vermittlers vor Verbreitung negativer Werturteile berücksichtigte.

Geklagt hatte ein Versicherungsmaklerunternehmen, dessen Fall die Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte übernommen hatte. Der zuständige Rechtsanwalt Daniel Berger sagte: ?Die Versicherungsunternehmen sind nach diesem Urteil gehalten, nur sorgfältig recherchierte und nachweislich zutreffende Meldungen an den AVAD weiter zu leiten.? (ks)

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