Umsatzsteuerliche Behandlung von Vermittlungsleistungen

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben (IV B 9 ? S 7160-f/08/10004) klargestellt, in welchem Fall Vermittlungsdienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit sind.

Bis einschließlich 31. Dezember 2009 ist die „einmalige Prüfung und Genehmigung der Standardverträge und standardisierten Vorgänge“ für die Annahme einer mittelbaren Einwirkung der Vertragsparteien ausreichend. Damit ist die Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung von Leitungsvergütungen geschaffen. Das heißt, die bisherige Rechtssprechung konzentrierte sich auf die Teilnahme am einzelnen Geschäftsabschluss.

Das ändert sich zum Jahreswechsel. Durch das BMF wird das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Oktober 2008 umgesetzt (cash-online berichtete hier) und erklärt das BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2008 für Umsätze ab 1. Januar 2010 teilweise für nicht mehr anwendbar. Dann wird vorausgesetzt, dass ein Vermittler der „die Leistungen der Betreuung, Überwachung und Schulung übernimmt, durch Prüfung eines jeden Vertragsangebotes mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann.“

Der Maklerpool Jung DMS & Cie (JDC) begrüßt den Schritt des BMF und die Schaffung von Klarheit: „Die durch das BFH-Urteil aufgetretene Verunsicherung bei Finanzvertrieben sollte damit endgültig beseitigt sein“, sagte Dr. Sebastian Grabmaier, Vorstandsvorsitzender von JDC. (ks)

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