Beraterhaftung: Fallstricke beim Internetauftritt

Da die Aufnahme oder Ausübung der Versicherungsvermittlung an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises, nämlich dem Sachkundenachweis, gebunden ist, bestehen weitere Informationspflichten. Insofern irrt der DIHK, wenn in dem Merkblatt behauptet wird, die Pflichten träfen Versicherungsvermittler nicht.

Folgende Angaben sind zu machen (Paragraf 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG):

– Die Kammer, der der Vermittler angehört, muss genannt werden. Da Versicherungsvermittler nicht, wie beispielsweise Rechtsanwälte, einer speziellen Kammer angehören, kann damit nur die örtliche IHK gemeint sein.

– Daneben ist gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem diese verliehen worden ist, zu nennen. Bei Versicherungsvermittlern sind die unter Paragraf 34 d GewO genannten gesetzlichen Berufsbezeichnungen zu unterscheiden.

– Außerdem ist die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen anzugeben und wie diese zugänglich sind. Der Beruf des Versicherungsvermittlers wird in der GewO, dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), der VersVermV und dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) speziell geregelt. Auf der Internetseite des Vermittlers müssen diese Regelungen nicht im Volltext gespeichert sein. Auch muss kein Link zu Internetseiten gesetzt werden, auf denen diese Regelungen direkt gelesen werden können. Ausreichend ist, wenn beispielsweise darauf hingewiesen wird, dass diese Gesetze und Verordnungen auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz nachgelesen werden können.

Abmahngefahr nicht zwingend

Wer die soeben genannten Informationen nicht oder noch nicht im Impressum seiner Internetseite aufführt, riskiert nicht zwingend eine kostenpflichtige Abmahnung. Denn wettbewerbswidrig sind nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nur Handlungen, „wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen“.

Beispielsweise hat das Oberlandesgericht Koblenz daher entschieden, dass das Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht ohne Weiteres als nicht unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung gewertet werden kann (OLG Koblenz, Urteil vom 25. April 2006 – 4 U 1587/04). Macht ein Mitbewerber eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu seinem Nachteil gerichtlich geltend, muss dieser darlegen, dass die Marktchancen durch die unlautere Wettbewerbshandlung spürbar beeinträchtigt sein können.

Dies kann der Fall sein, wenn ein Versicherungsvermittler im Impressum nicht angibt, ob er Vertreter oder Makler ist. Denn die beiden Arten von Vermittlern schulden ihren Kunden völlig unterschiedliche Leistungen. Bestätigt wurde dies durch eine Entscheidung des Landgerichts Berlin (Beschluss vom 11. Februar 2010 – 103 O 25/10).

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