BGH fällt Urteil zur Stornogefahrabwehr-Pflicht

Ein Versicherungsunternehmen komme den Bundesrichtern zufolge seiner Pflicht zur Stornogefahrabwehr daneben in ausreichendem Maße nur dann nach, wenn es an den Versicherungsvertreter eine Mitteilung sendet, die diesen in die Lage versetzt Stornogefahrabwehrmaßnahmen zu ergreifen.

Diese Stornogefahrmitteilung müsse so rechtzeitig an den Versicherungsvertreter gesendet werden, dass bei normalem Verlauf mit deren rechtzeitigem Eingang zu rechnen ist. Übersendet der Versicherer die Stornogefahrmitteilung per Post, so dürfe er nach Ansicht des BGH grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Postsendung ordnungsgemäß befördert und am folgenden Werktag ausgeliefert werde, wenn sie im Bundesgebiet werktags aufgegeben wird. Geht eine Stornogefahrmitteilung ausnahmsweise auf dem Postweg verloren, so sei dies – und damit ebenso das hierauf zurückzuführende und damit unterbliebene Nachbearbeitungsmaßnahme des Versicherungsvertreters – ein Umstand, den der Versicherer nicht zu verantworten habe.

Zudem hat der BGH in der Entscheidung festgestellt, dass die eigentlich nur für Versicherungsvertreter geltende Pflicht zur Stornogefahrmitteilung auch auf Versicherungsmakler entsprechend anzuwenden sei, wenn dieser im Einzelfall genauso schutzwürdig ist wie ein Versicherungsvertreter.

Wann dies allerdings der Fall ist, hänge von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Es müsse in jedem Falle eine starke Annäherung der Stellung des Maklers an diejenige eines Vertreters vorliegen. Dies sei beispielsweise dann der Fall, so der BGH, wenn der Makler in die Organisationsstruktur eines Versicherers eingebunden ist und sowohl einen Organisationszuschuss als auch ein Bestandspflegegeld erhält.

„Die Entscheidung eröffnet Versicherungsvermittlern durchaus einige Ansatzpunkte, sich gegen Provisionsrückforderungen zur Wehr zu setzen“, sagt Rechtsanwalt Goerz. Außerdem sei nun geklärt, dass unter bestimmten Voraussetzungen sogar Versicherungsmakler gegen Provisionsrückforderungen erfolgreich ins Feld führen können, dass die Stornogefahrmitteilungen des Versicherers nicht ausreichend waren, so der Berliner Anwalt. (ks)

Foto: Shutterstock

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