Fondsvermittlung: Wo keine Bafin-Erlaubnis notwendig ist

Nach Auskunft der Bafin lege die Regelung der Bereichsausnahme nicht fest, welche Umstände des Kunden der Anlageberater bei der Beratung berücksichtigen darf oder nicht. Andere Wertpapiere als Investmentfondsanteile dürften bei der Empfehlung berücksichtigt werden, vorausgesetzt, dass sich die Empfehlung auf die Investmentfondsanteile im Sinne des WpHG beschränkt.

Ein Fondsvermittler darf also auch auf Grundlage der Analyse der bereits getätigten Kapitalanlagen in anderen Wertpapieren Empfehlungen abgeben, soweit sich diese ausschließlich auf Investmentfondsanteile beziehen.

„Das ist eine gute Nachricht“, sagt Goerz. „Bisher ging die landläufige Meinung davon aus, dass dies ein exklusives Recht von Unternehmen mit einer Paragraf-32-KWG-Erlaubnis sei. Doch nun ist klar, dass sich auch Vermittler, die nur eine Gewerbeerlaubnis nach Paragraf 34c Gewerbeordnung vorweisen können, einer Portfolioanalyse bedienen dürfen.“

Nach dem Informationsblatt von Bafin und Bundesbank wäre von der Bereichsausnahme sogar umfasst, dem Kunden beispielsweise zu empfehlen, den Aktienanteil am Depot um 50 Prozent zu senken. „Es ist penibel darauf zu achten, dass keine direkten Empfehlungen zum Kauf, zum Verkauf, zur Zeichnung, zum Tausch, zum Rückkauf oder zur Nichtveräußerung von Wertpapieren abgegeben werden, die keine Investmentfondsanteile sind“, so Goerz.

Würden aber nur allgemeine, nicht ausdrückliche Empfehlungen in Bezug auf von konkrete Wertpapiere abgegeben, lägen diese noch im Rahmen der Bereichsausnahme. Wer so beraten wolle, müsse nicht unter ein Haftungsdach gehen. (ks)

Foto: Shutterstock

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