Formularverträge: Vorsicht vor dem „Kleingedruckten“

Immobilienvermittler lassen sich nicht selten von Kaufinteressenten eine „Gebühr für die Reservierung einer bestimmten Immobilie“ zusagen. Andere begehren eine „Entschädigung für einen Auftrag zur Vorbereitung eines notariellen Kaufvertrages und der Finanzierungsbearbeitung“. Solche in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klauseln, die den Erwerbsinteressenten zur Zahlung der Gebühr auch dann verpflichten, wenn ein Kaufvertrag nicht zustande kommt, sind grundsätzlich unwirksam, weil der Klauselverwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht (BGH, Urteil vom 23. September 2010, Az.: III ZR 21/10).

Entwarnung gibt es hingegen für Bausparkassen. Der BGH hat nun endgültig die Frage geklärt, dass Abschlussgebühren in allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge in Höhe von einem Prozent der Bausparsumme wirksam sind. Ein Kunde, der seinen Bausparvertrag kündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch nimmt, hat ferner keinen Anspruch darauf, dass die Abschlussgebühr anteilig zurückbezahlt wird (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Az.: XI ZR 3/10).

Schicksalsteilungsgrundsatz bei Nettoprodukten

Im Versicherungsvertrieb galt Jahrzehnte lang der Grundsatz, dass die Provision das Schicksal der Prämie teilt. Mit dem massenhafteren Auftreten von Nettoprodukten, das heißt Versicherungsprodukten ohne einkalkulierte Abschlusskosten, stellte sich dann bald die Frage, ob dieser Grundsatz durchbrochen werden kann. Vermittler schlossen bei Nettoprodukten meist Vergütungsvereinbarungen mit dem Versicherungsnehmer ab, die den Versicherungsnehmer zur ratenweisen Begleichung der Vermittlungsgebühren, meist innerhalb von 60 Monaten, verpflichteten.

Der BGH hat in mehreren Entscheidungen eine solche Vergütungsvereinbarung mit dem Versicherungsnehmer für wirksam erachtet (zum Beispiel BGH, Urteil vom 14. April 2005, Az.: III ZR 252/04 und III ZR 254/04 und Urteil vom 20. Januar 2005, Az.: III ZR 251/04).

Auch wenn sich diese Entscheidungen alle auf den Zeitraum vor Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) beziehen und das neue VVG das sogenannte Zillmerungsverfahren verbietet, dürfte bei hinreichender Transparenz und Angemessenheit der Vergütung heute nichts Gegenteiliges gelten. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser sicherlich spannenden Frage und genauso zu anderen Zweifelsfragen beim „Kleingedruckten“ stehen allerdings noch aus. Für die Vertragspartner des Klauselverwenders kann es sich jedenfalls lohnen, ihnen einseitig vorgegebene Klauseln immer wieder aufs Neue kritisch zu hinterfragen.

Foto: Cash.

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