BGH bestätigt unterschiedliche Offenlegungspflichten von Provisionen

Der dritte Zivilsenat der Bundesgerichtshofs (BGH) lässt sich von den Gegenargumenten der Richterkollegen am Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf und einigen Vertretern der Fachliteratur nicht umstimmen. Mit Urteil vom 3. März 2011 wurde bestätigt, dass freie Berater regelmäßig nicht ungefragt über ihre Provisionshöhe aufklären müssen (Az.: III ZR 170/10).

beraterDamit blieben die BGH-Richter ihrer so genannten „Kick-Back-Rechtsprechung“ vom 15. April 2010 treu (Az.: III ZR 196/09) und kassierten das Urteil des vorinstanzlichen OLG Düsseldorf vom 8. Juli 2010.

In der heute veröffentlichten Urteilsbegründung stellte der BGH-Senat erneut klar, dass „wegen der Besonderheiten der vertraglichen Beziehung zwischen einem Anleger und einem freien, nicht bankmäßig gebundenen Anlageberater – soweit nicht Paragraf 31d des Wertpapierhandelsgesetzes eingreift – jedenfalls dann keine Verpflichtung für den Berater besteht, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Anleger selbst keine Provision an den Berater zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden“.

Für den Anleger läge es auf der Hand, dass der Anlageberater von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Vertriebsprovisionen erhält, „die jedenfalls wirtschaftlich betrachtet dem vom Anleger an die Anlagegesellschaft gezahlten Betrag entnommen werden. Da der Anlageberater mit der Beratung als solche sein Geld verdienen muss, kann berechtigter Weise nicht angenommen werden, er würde diese Leistungen insgesamt kostenlos erbringen“, doe der BGH-Senat.

Anders als bei Banken seien die vertraglichen Beziehungen zwischen einem Kunden und einem Anlageberater regelmäßig nicht in eine dauerhafte Geschäftsbeziehung eingebettet, aufgrund deren der Anlageberater von seinem Kunden Entgelte oder Provisionen erhält. Sind ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung offen ausgewiesen, „so liegt für den Anleger klar erkennbar zutage, dass aus diesen Mitteln auch Vertriebsprovisionen gezahlt werden, an denen sein Anlageberater partizipiert. Unter diesen Umständen besteht regel-mäßig kein schützenswertes Vertrauen des Anlegers darauf, dass der Anlageberater keine Leistungen des Kapitalsuchenden erhält; vielmehr sind dem Anleger sowohl die Provisionsvergütung des Beraters durch den Kapitalsuchenden als auch der damit (möglicherweise) verbundene Interessenkonflikt bewusst“, betonten die BGH-Richter.

Das ändere jedoch nichts an der generellen Pflicht des freien Anlageberaters, im Rahmen der objektgerechten Beratung unaufgefordert über Vertriebsprovisionen aufzuklären, sofern diese eine Größenordnung von 15 Prozent des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten, und etwaige irreführende oder unrichtige Angaben zu Vertriebsprovisionen rechtzeitig richtigzustellen. (af)

Foto: Shutterstock

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments