Provisionsoffenlegung: Sind die Würfel jetzt gefallen?

Nach einigem Hin und Her in der Rechtsprechung hatte der BGH durch Urteil vom 15. April 2010 entschieden, dass freie Anlageberater allgemein keiner Pflicht zur aktiven Offenlegung von Provisionen unterliegen.

Dieses Urteil führte bei denjenigen zu erheblicher Kritik, die schon aus der bisherigen Rechtsprechung eine umfassende und generelle Aufklärungspflicht über Provisionen gegenüber dem Kunden herausgelesen hatten. Sie argumentierten, dass der oben angesprochene Gedanke des Interessenkonfliktes selbstverständlich im bankenunabhängigen Vertrieb eine ebenso große Rolle spiele wie bei den Banken selbst. Auch hier müsse der Kunde davor geschützt werden, möglicherweise provisionsorientierte Empfehlungen nicht zu durchschauen.

Diese vornehmlich von Anlegerschützern und Verbraucherverbänden in Anspruch genommene Argumentation wurde zum Teil offen oder verdeckt auch von Bankenvertretern gestützt. Das erhoffte Ziel lag dort eigentlich nicht in einer Verschärfung der Rechtsprechung insgesamt, sondern eher darin, auch im Hinblick auf Banken dem Gedanken zum Erfolg zu verhelfen, dass – jedenfalls inzwischen – der aufgeklärte Anleger auch bei Banken ebenso wie beim freien Vertrieb von einem entsprechenden Provisionsinteresse ausgehen muss und dementsprechend nicht aufklärungsbedürftig ist.

OLG Düsseldorf rebelliert

Diesem Ansatz folgte die Rechtsprechung trotz zahlreicher, zum Teil interessengesteuerter Veröffentlichungen in Fachzeitschriften und auch in der allgemeinen Presse nicht. Auch dem Gedanken, dass man die verschärfende Betrachtungsweise zu Provisionen jedenfalls nicht für Altfälle aus der Vergangenheit anwenden dürfe, da diese Entwicklung – ohne dass es eine Gesetzesänderung gegeben habe – weder für Banken noch für freie Vertriebe absehbar gewesen sei, folgte die Richterschaft nicht.

Einige Gerichte, darunter insbesondere das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG), versagten dem BGH sogar die Gefolgschaft bei der milderen Behandlung von freien Vertrieben. In einem vielbeachteten Urteil vom 8. Juli 2010 vertrat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit ausführlicher Begründung die Ansicht, dass die Risikolage für den Kunden bei potenziell provisionsgesteuerter Auswahl des Anlageproduktes bei Banken wie bei freien Vermittlern durchaus vergleichbar sei.

Seite 3: Wie der BGH auf das Urteil des OLG Düsseldorf reagierte

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