Regulierung: Wer was darf und was gebraucht wird

Keiner Erlaubnis bedarf ein Versicherungsvermittler auch dann, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und eine Registrierung in ein vergleichbares Register des anderen Vertragsstaates nachweisen kann (Paragraf 34d Abs. 5 GewO).

Paragraf 34e GewO

Seit dem 22. Mai 2007 bedürfen Versicherungsberater einer Erlaubnis nach Paragraf  34e GewO. Zuvor war deren Tätigkeit im Rechtsberatungsgesetz geregelt. Versicherungsberater ist, wer gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen beraten will und hierfür keine Provision vom Versicherungsunternehmen erhält und auch ansonsten nicht von einem Versicherungsunternehmen abhängig ist. Das Verbot, vom Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil entgegenzunehmen, ist Ausfluss des Neutralitätsgebotes. Der Versicherungsberater wird im Regelfall gegen Honorar tätig, welches er mit dem Kunden vereinbart. Die Vergütungspflicht besteht unabhängig davon, ob anschließend eine Versicherung eingedeckt wird oder nicht.

Paragraf 32 KWG

Für die Vermittlung von Finanzinstrumenten bedarf es einer Erlaubnis nach Paragraf 32 KWG. Wer ohne diese Erlaubnis handelt, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe (Paragraf 54 KWG). Seit November 2007 ist auch die Anlageberatung eine im Sinne des KWG erlaubnispflichtige Tätigkeit.

Es handelt sich um die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird.

Diese im typischen Juristendeutsch verfasste gesetzliche Definition der Anlageberatung besagt im Wesentlichen, dass derjenige, der einen Kunden in Bezug auf Finanzinstrumente berät, einer Erlaubnis bedarf. Wer hingegen in Informationsblättern oder auch im Fernsehen bestimmte Aktien und so weiter für kaufenswert erachtet, gibt eine subjektive, generelle Einschätzung ab. Hierfür bedarf er keiner KWG-Erlaubnis.

Künftig: Paragraf 34f GewO

Wer künftig Beteiligungen an geschlossenen Fonds vermitteln will, bedarf einer Erlaubnis nach dem geplanten Paragraf 34f GewO. Erforderlich sind neben den von Paragraf 34c GewO bekannten Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem Leben in geordneten Vermögensverhältnissen die Berufshaftpflichtversicherung und der Sachkundenachweis.

Gemeinsamkeiten und Unterschiede

Bei allen Finanzdienstleistungsprodukten wird es künftig grundsätzlich schriftlich zu dokumentierende Informations- und Beratungspflichten geben. Der Finanzdienstleister hat die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden zu ermitteln, zu dokumentieren und seine Vermittlungs- oder Beratungstätigkeit an den in Erfahrung gebrachten Wünschen und Bedürfnissen auszurichten.

Je nach Produktklasse kann ein Kunde – mehr oder weniger einfach – auf die Beratung verzichten. Auch ein solcher Beratungsverzicht ist schriftlich zu dokumentieren. Der Kunde muss darauf hingewiesen werden, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeiten der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auswirken kann (vergleiche für den Bereich der Versicherungsprodukte zum Beispiel Paragraf 61 Abs. 2 VVG).

Seite 4: Welche Unterschiede es gibt

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