Urteil: Provisionsabgabeverbot fällt
Versicherungsvermittler dürfen künftig ihre Provisionen an ihre Kunden weitergegeben. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt in einem aktuellen Urteil entschieden. Allerdings kann gegen den Richterspruch noch Berufung eingelegt werden.
Das Urteil (Az. 9 K 105/11.FG) hat der Fondsvertrieb AVL erstritten. Das Weinstädter Unternehmen, das unter anderem fondsgebundene Versicherungen verkauft, wollte den überwiegenden Teil der vom Versicherer erhaltenen Provisionen an seine Endkunden weitergeben, da das Geschäftsmodell dementsprechend aufgebaut ist.
AVL sah sich aufgrund des seit 1934 geltenden Provisionsabgabeverbots daran gehindert. Die Rechtsverordnung, die in Europa einmalig ist, untersagt es Anbietern und Vermittlern von Versicherungen, Vergütungen an Kunden weiterzugeben.
Dass AVL die Provisionen teilweise an die Kunden weitergeben wollte, rief die dafür zuständige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) auf den Plan. Sie wollte gegen AVL ein Bußgeldverfahren einleiten, da Verstöße gegen das Verbot eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
Die für versicherungsaufsichtsrechtliche Verfahren zuständige neunte Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat der Klage nun stattgegeben. Die Richter hielten das allgemein gehaltene Verbot der Gewährung von Sondervergütungen in irgendeiner Form für zu „unbestimmt“.
Allerdings kann gegen das Urteil Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof und Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Verwaltungsgericht die Sprungrevision zugelassen, so dass das Bundesverwaltungsgericht sofort über die Rechtsfrage entscheiden könnte.
AVL-Inhaber Uwe Lange zeigte sich zufrieden: „Wir begrüßen diese Entscheidung im Sinne des Verbrauchers, die den Preiswettbewerb fördern kann, sehr. Letztlich sind es die Verbraucher, die davon profitieren können. Denn in einem gesunden Wettbewerb entstehen üblicherweise bessere Angebote und Konditionen. Für dieses Ergebnis hat sich unser Einsatz gelohnt.“
Nicht nur AVL begrüßte das Urteil, auch die Verbraucherschutzorganisation Bund der Versicherten (BDV) zeigte sich erfreut. Sie sieht den Verbraucher ebenfalls als Profiteur des fallenden Provisionsabgabeverbots. Besondere Bedeutung habe das Urteil für die private Krankenversicherung und Altersvorsorgeverträge. Denn hier würden die höchsten Provisionen gezahlt, so der BDV. (ks)
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Toll, d.h. als Entschädigung dass ich für den Kunden umfangreich analysiert, geprüft und verglichen habe, um ein passendes Angebot zu finden, darf ich nun Teile meines Verdienstes an diesen abgeben. Wie es dadurch zu besseren Konditionen kommen soll, bleibt mir ein Rätsel. Jeder Selbstständige muss Gewinn erzielen. Wird Ihm diese Möglichkeit genommen geht er entweder pleite oder er sieht sich nach anderen Alternativen um. Aber die sog. Verbraucherschützer haben auch einen ganz anderen Ansatz. Die wollen den Vermittlermarkt leerfegen und dies mit staatlicher Unterstützung um dann selber den Markt zu “beackern”.
Kommentar von Helmut Borchert — 25. Oktober 2011 @ 11:55
Diejenigen Vermittler, die Provisionen weitergeben, werden dann sicher bemüht sein, die Produkte mit den höchsten Provisionen zu verkaufen. Im Grunde ist der Kunde dann auch wieder der Dumme, weil er sicherlich nicht das beste Produkt empfohlen bekommen hat. Es liegt an der Branche selber, das einfach zu lassen. Eine gute Beratung erfordert auch eine Bezahlung dieser Leistung. Die Kunden, die blauäugig von so einem Cashback profitieren wollen, sollten doch einmal in ein Warenhaus gehen und 50% Nachlaß fordern. Die verkaufen dann sicher nicht. Es sollte auch einmal bedacht werden, dass wir Vermittler auch einen hohen Kostenfaktor haben. Wenn ich alleine an meine Versicherungen denke, die ich bezahlen muss. Also ich werde das sicherlich nicht machen. Dafür können meine Kunden auch eine qualifizierte Beratung erwarten und dann auch (unabhängig von der Höhe der Provision) das passende Produkt vermittelt bekommen.
Kommentar von Makler — 25. Oktober 2011 @ 12:23