Regulierung: Auf der Zielgeraden

Wer diesen Alte-Hasen-Status nicht erfüllt oder keine der anerkannten Qualifikationen nachweisen kann, der muss die Sachkundeprüfung zum Finanzanlagenfachmann (IHK) ablegen. Der AfW begrüßt beim Verordnungs-entwurf ausdrücklich, dass es nicht wie bei der Versicherungs-vermittlerverordnung eine Bevorzugung bestimmter Vertriebs-formen gibt. So existieren diesmal keine Ausnahmen von der Pflicht zur Sachkundeprüfung – auch nicht für Ausschließlichkeitsorganisationen.

3. Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
Hier werden die Summen aus der Versicherungsvermittlerverordnung eins zu eins übernommen. Sprich: 1,13 Millionen Euro pro Schadenfall und 1,7 Millionen Euro pro Jahr müssen nachgewiesen werden. Wir werden als AfW in den weiteren Beratungen darauf drängen, eine geringe Deckung pro Schadenfall zu erreichen, da uns kein Vermittler bekannt ist, der regelmäßig so hohe Summen vermittelt.

Wir könnten uns hier eine Begrenzung auf 250.000 Euro pro Schadenfall und damit eine geringere Prämie vorstellen. Oder es wird die Jahresmaximierung auf zum Beispiel drei Millionen Euro angehoben. Das Erreichen der 1,7 Millionen Euro pro Jahr scheint aus unserer Sicht eher realistisch.

Würde man die analogen Deckungssummen für Versicherungsvermittler und Finanzdienstleister vorschreiben, hätte die Politik die sich aus Versicherungs-verträgen ergebenen Versicherungssummen praktisch gleichgesetzt mit den Anlagesummen von Kapitalanlegern. Dieses erscheint weder angemessen noch überhaupt vergleichbar.

4. Provisionsausweis
Der politische Wille und der Trend zur Offenlegung der Provisionen sind unumkehrbar. Es war angekündigt und Teil der Einigung zwischen Finanz- und Wirtschaftsministerium, dass die Wohlverhaltensregeln des Wertpapier-handelsgesetzes WpHG eins zu eins auf die freien Finanzdienstleister übertragen werden sollen. So ist es nun auch gekommen: Die vom Vermittler vereinnahmte Provision ist dem Kunden offen zu legen.

Wer sich jetzt darüber ärgert möge aber bedenken, dass auch beim ursprünglichen „Schäuble-Entwurf“ – also Vermittlung nur noch unter einem Haftungsdach – die Provisionen des Haftungsdaches offen zu legen gewesen wären. Dieser Punkt wäre also ohnehin auf die freien Vermittler zugekommen. Bei den freien Finanzdienstleistern ist die Meinung zu diesem Punkt noch gespalten. Laut AfW- Vermittler-barometer sind 50 Prozent der Befragten gegen einen Provisionsausweis.

Zu unterscheiden sind die Produktinformationen mit Ausweis von Kosten und die Offenlegung von Zuwendungen. In der Verordnung werden diese beiden Punkte, die im Wertpapierrecht gelten, auf die Finanzanlagen übertragen.

Seite 5: Produktinformation und Zuwendungsoffenlegung

1 2 3 4 5Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments