Anzeige
Cash. 06/2012


Die Energiewende sollte nachhaltigen Investments zum Erfolg verhelfen. Wie geht es weiter?

Lesen Sie mehr ...
Ab dem 16.05. im Handel erhältlich!
Nutzen Sie die Gesetzmäßigkeiten von erfolgreichen Sportlern für sich und Ihren Erfolg.

Lesen Sie mehr

Cash.Aktuell

Cash.Extra Private Equity

Fokussierte Emissionshäuser dominieren den Markt. Steht eine Marktkonsolidierung unmittelbar bevor? Laden Sie sich das Extra hier kostenlos als pdf herunter.

  • Investmentchance DemografieInvestmentchance Demografie
    Für Banken gilt, dass – wenn sie den Kunden nicht über die Höhe der von ihr vereinnahmten Provision aufklären – [...]
  • Die Rückkehr der Langeweile…Die Rückkehr der Langeweile…
    Spätestens auf der Anlegermesse Invest in Stuttgart werden wir also wieder Krisen-Unkraut zupfen. Aber dennoch muss dies für die Märkte [...]
  • Emittent oder Emissionshaus?Emittent oder Emissionshaus?
    In dem Prospekt eines aktuellen Immobilienfonds zum Beispiel ist zu lesen, dass „die Emittentin eine Rückkaufgarantie in Höhe von 80 Prozent [...]
  • Beste Wachstumsaussichten seit einer Generation?Beste Wachstumsaussichten seit einer Generation?
    Noch in guter Erinnerung ist mir das Jahr 2008, als eine Finanzkrise ausbrach und in eine globale Wirtschaftskrise mündete. Alle [...]
  • Die Halver-Kolumne: Let it flow!Die Halver-Kolumne: Let it flow!
    Denn die Rettung der Finanzwelt vor der teuflischen Schuldenkrise erforderte ein exorzistisches Eingreifen der Geldpolitik in das Räderwerk des Konjunkturzyklus. [...]
  • Die Welt der Immobilieninvestments wird sich ändernDie Welt der Immobilieninvestments wird sich ändern
    Klar ist bisher vor allem eines: es wird zu deutlichen Verschiebungen bei den Volumina kommen: Die relativen Verlierer stellen dabei [...]
  • Dachfonds: Wenn die BaFin zickig wirdDachfonds: Wenn die BaFin zickig wird
    Die Entstehungsgeschichte des Tatbestands der „Anlageverwaltung“ im KWG erzählt ebenfalls von der Macht der Finanzaufsicht. 2004/2005 untersagte die BaFin verschiedene [...]
Mittwoch, 18. Januar 2012

Freier Finanzvertrieb: Was die neue Gesetzgebung verlangt

Für Banken gilt, dass – wenn sie den Kunden nicht über die Höhe der von ihr vereinnahmten Provision aufklären – sich die Provisionshöhe aus dem Prospekt ergeben muss. Des Weiteren muss sich aus dem Prospekt die Tatsache ergeben, dass die beratende Bank Provisionsempfängerin ist. Es reicht nicht aus, wenn im Prospekt ein Dritter als Empfänger der Eigenkapitalvermittlungsprovision ausgewiesen ist, ohne dass eine Verbindung zur beratenden Bank hergestellt wird.

Beim freien Anlageberater war es hingegen ausreichend, wenn Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung offen im Prospekt ausgewiesen waren. Wenn der Anleger den Anlageberater nicht vergüte, sei für ihn klar, dass der Berater von der „anderen Seite“ eine Vergütung erhalte. Wenn ein Anleger in Kenntnis dieses Umstands eine Anlage zeichne, billige er die Provisionszahlung an den Anlageberater.

Künftig ist auch in Kurzinformationsblättern über Provisionen und Kosten zu informieren. Dies trifft künftig alle Finanzprodukte.

S – wie Status

Das Gesetz fordert vom Versicherungsvermittler, dass er seinem Kunden gegenüber vor Aufnahme der Beratungs- und Vermittlungstätigkeit seinen Status angibt. Der Kunde soll wissen, ob er es mit einem Versicherungsvertreter oder einem Versicherungsmakler zu tun hat. Je nachdem gibt es sich zum Teil unterscheidende Pflichtenkreise.

V – wie Versicherungsvermittlung

Versicherungsvermittler bedürfen einer Erlaubnis nach Paragraf 34d GewO. Ausnahme betrifft Vermittler, für die eine Versicherungsgesellschaft das Haftungsdach stellt (vgl. § 34d Abs. 4 GewO).

Fazit

Die Pflichten von Bank- und freien Beratern werden sich in Zukunft kaum noch unterscheiden. Zur Schaffung eines einheitlichen Anlegerschutzniveaus werden die Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes auf die freien Vermittler und Berater übertragen.

Sowohl der Bank- als auch der freie Berater werden künftig reguliert sein, wenn auch bei unterschiedlichen Behörden. Über allen Beratern wird auch künftig die Haftungsrechtsprechung der deutschen Gerichte wachen.

Weiter lesen: 1 2 3 4

Bookmarks: Diese Icons verlinken auf Bookmark Dienste bei denen Nutzer neue Inhalte finden und mit anderen teilen können.
  • Facebook
  • MisterWong
  • Y!GG
  • Webnews
  • Digg
  • del.icio.us
  • StumbleUpon
  • Reddit
  • Google Bookmarks
  • LinkedIn
  • MySpace
  • Technorati

5 Kommentare

  1. Sehr geehrter Herr Nastold,
    sind von der neuen Regelung auch Vermittler betroffen, die ausschließlich Genossenschaftsanteile vermitteln? Bisher sind diese ja nicht betroffen.
    Für eine Antwort bedanke ich mich.
    Mit freundlichen Grüßen
    F.J. Liesenfeld

    Kommentar von Franz-Josef Liesenfeld — 20. Januar 2012 @ 09:37

  2. Gebührenschinderei und bürokratische Willkür, nichts anderes ist diese Verordnung.

    Würde das Anliegen der Verbraucher im Vordergrund stehen, gälte es den Hebel bei den finanzstarken Produktgebern anzusetzen. Da traut sich die Politik aber nicht ran. Warum wohl?

    Es ist ja auch viel leichter die Kleinen zu gängeln und zu belasten, als sich aus den Vorteil nehmenden Klauen der Großen los zusagen, deren monetären Zuwendungen man sonst schwinden sähe.

    Kommentar von Hartmut Joerger — 22. Januar 2012 @ 16:12

  3. Sehr geehrter Herr Liesenfeld,
    die Antwort auf Ihre Frage ist ein eindeutiges „Ja“. Auch wenn für Genossenschaftsanteile Ausnahmen gelten (vgl. § 2 Nr.1 VermAnlG), trifft dies auf den Bereich der Vermittlung von Genossenschaftsanteilen nicht zu. Ich zitiere aus der Begründung des Gesetzgebers zu § 34f GewO in der BT- Drucksache 17/6051 vom 06. 06. 2011:

    „Erfasst werden in Nummer 3 darüber hinaus auch öffentlich angebotene Anteile an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes. Anteile an Genossenschaften werden immer häufiger zum Zweck der Finanzanlage, z. B. zur Investition in Windparks, öffentlich vermittelt. Es ist daher aus Gründen des Anlegerschutzes sinnvoll, auch die öffentliche Vermittlung von Genossenschaftsanteilen erlaubnispflichtig zu machen.“
    Mit freundlichen Grüßen
    Ulrich Nastold

    Kommentar von Ulrich Nastold — 23. Januar 2012 @ 13:33

  4. Sehr geehrter Herr Nastold! Wo finde ich die enumerative Aufzählung der beruflichen Voraussetzungen einer Befreiung von der Sachkundeprüfungspflicht? Ich habe keine der bisher genannten Voraussetzungen, “nur”: Ich war von 1981 bis zur Rückgabe meiner BaFIN-Erlaubnis zur Finanzportfolioverwaltung usw. Alleingeschäftsführer und Vermögensverwalter und Fondsvermittler der nunmehr in ordentlicher Liquidation befindlichen FINANZ-RAT GmbH (kein Konkurs). Das BaFin bestätigte mir vor einigen Jahren, daß ich aufgrund meiner langjährigen und problemlosen leitenden Stellung jederzeit wieder als Geschäftsführer eines Finanzdienstleistungsinstituts nach KWG vom BaFin akzeptiert würde. Will ich nicht mehr, nur – wie seit 1981 – Fondsvermittlung nach § 34 c. Kann die Kuriosität eintreten, daß ich trotz meinwe “höherrangigen” Qualifikation nunmehr noch eine Sachkundeprüfung ablegen muß? Herzlichen Dank für Ihre Antwort Ihr Helger V. Kolipost

    Kommentar von Helger Volkmar Kolipost — 23. Januar 2012 @ 16:44

  5. Sehr geehrter Herr Kolipost,
    soweit ich dies Ihrer kurzen eigenen Schilderung des Sachverhalts entnehmen kann, kann in der Tat das eintreten, was Sie als „Kuriosum“ bezeichnen. Ihre Frage nach den Qualifikationen, bei denen die Sachkundeprüfung entbehrlich ist, kann ich aktuell auch nur unter Hinweis auf §§ die 4 und 5 des Diskussionsentwurfs der FinVermV beantworten:
    Anerkannt wird – so der derzeitige Stand im Verordnungsgebungsverfahren – eine schon vorhandene Sachkunde durch den Nachweis eines Abschlusszeugnisses
    - eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen und Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss),
    - als Bankfachwirt(-in) (IHK),
    - als Fachwirt(-in) für Versicherungen und Finanzen (IHK),
    - als Investmentfachwirt(-in) (IHK),
    - als Fachwirt(-in) für Finanzberatung (IHK),
    - als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder –frau,
    - als Kaufmann oder Kauffrau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder
    - als Investmentfondskaufmann oder –frau
    oder den Nachweis durch Abschlusszeugnis
    - als Kaufmann oder –frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Versicherung“ oder
    - als Fachberater oder Fachberaterin für Finanzdienstleistungen (IHK) bei abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung,
    wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Finanzanlagenberatung und –vermittlung vorliegt oder ein Abschlusszeugnis als Fachberater oder –beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Finanzanlagenberatung und –vermittlung nachgewiesen wird. Sollte eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegen, ist von der Notwendigkeit , die Sachkunde im Rahmen einer Prüfung unter Beweis zu stellen, auszugehen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ulrich Nastold

    Kommentar von Ulrich Nastold — 27. Januar 2012 @ 19:44

Beitrag kommentieren