Reguliert statt stranguliert

Die Regulierung der Finanzberatung ist zum 1. Januar 2013 Realität. Zwar gibt es für die Erlaubnisbeantragung noch eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2013, die anderen Anforderungen gelten aber bereits. So überleben Berater in der regulierten Welt.

Gastbeitrag von Frank Rottenbacher, Vorstand AfW

Frank Rottenbacher
Frank Rottenbacher, AfW

Lange hat es gedauert, bis die Finanzanlagenvermittlung reguliert wurde. Die nach langem Ringen und unter Mitwirkung des AfW erreichte gewerberechtliche Regulierung ist ein Erfolg für die Unabhängigkeit des freien Finanzdienstleisters und schafft die Grundlage für eine faire und unabhängige Beratung der Kunden.

Das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts legt nur die groben Leitlinien für die Neuausrichtung der Kapitalanlagevermittlung fest:

Die Vermittlung von Investmentfonds, geschlossenen Fonds sowie sonstigen Vermögensanlagen wird erlaubnispflichtig.

Flickenteppich bei der Erlaubniserteilung

Wer diese Erlaubnis erteilt, ist leider von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt worden, da im Gesetz lediglich von der „zuständigen Behörde“ gesprochen wird. Der AfW hat eine Übersicht erarbeitet, aus der Sie ablesen können, ob in Ihrem Bundesland die Gewerbeämter oder die IHK die Erlaubnis erteilt.

Leider ist es somit zu einem Flickenteppich bei der Erlaubniserteilung kommen. Aus Vermittlersicht wäre es begrüßenswert gewesen, eine einzige Anlaufstelle zu haben, zumal auch die neue Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) in dasselbe öffentliche Register beim DIHK eingetragen wird, in dem auch schon die Versicherungsvermittler und -berater erfasst sind.

Für die Erlaubnis, auch weiterhin Investmentfonds, geschlossene Fonds sowie sonstige Vermögensanlagen vertreiben zu dürfen, müssen Berater/Vermittler geordnete Vermögensverhältnisse sowie einen guten Leumund, eine Berufshaftpflichtversicherung und Sachkundeprüfung (IHK-Prüfung) nachweisen. Soweit so gut, soweit bekannt aus dem Versicherungsbereich.

Was ist neu? Hierfür lohnt ein Blick in die Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). Diese Verordnung regelt die Details zur Sachkundeprüfung, Vermögensschadenshaftpflicht und zu den Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten. Im Gegensatz zum Gesetz wird es hier konkret.

Teilerlaubnisse möglich

Im neuen Paragrafen 34f GewO wird die Vermittlung in drei Bereiche unterteilt:

-> Investmentfonds
-> Anteile an geschlossenen (KG-)Fonds
-> Sonstige Vermögensanlagen, das heißt Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen), Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen.

Jeder Vermittler kann nun für sich entscheiden, für welchen Teilbereich oder welche Kombination von Teilbereichen er eine Erlaubnis beantragt. Entsprechend müssen dann VSH-Deckungen und Sachkundeprüfungen nachgewiesen werden.

So wird Sachkunde nachgewiesen

Die Sachkundeprüfung wird bereits seit dem 12. Dezember 2012 angeboten und ist in einen allgemeinen Teil („Kenntnisse für Beratung und Vertrieb von Finanzanlageprodukten“) und die jeweilige(n) Spezialisierung(en) aufgeteilt.

Die Spezialisierung ergibt sich aus einem der genannten Teilbereiche, für die eine Erlaubnis beantragt werden soll. Wer also nur Investmentfonds vermittelt, braucht auch nur die Spezialisierungsprüfung „Investmentfonds“. Wer Investmentfonds und geschlossene Fonds vermitteln möchte, braucht beide Spezialisierungsprüfungen und so weiter.

Die Ausnahme sind „sonstige Vermögensanlagen“: Für diese Erlaubniserteilung werden die Spezialisierungsprüfungen „sonstige Vermögensanlagen“ sowie „geschlossene Fonds“ benötigt. Die genauen Inhalte dieser neuen öffentlich-rechtlichen Sachkundeprüfung finden sich im Rahmenstoffplan wieder, der auch unter Mitwirkung des AfW erarbeitet wurde und beim DIHK kostenfrei heruntergeladen werden kann.

Bei der überwiegenden Anzahl der IHKn wird diese Sachkundeprüfung computergestützt abgenommen werden. Bei der mündlichen Prüfung, einer simulierten Kundenberatung, gibt es Erleichterungen: Wer nur die Spezialisierung „Investmentfonds“ ablegt oder nur eine Erweiterungsprüfung gemäß Paragraf 34f macht, um die Erlaubnis für einen weiteren Teilbereich zu erlangen und bereits eine Erlaubnis gemäß Paragraf 34d hat, bereits Versicherungsfachmann (IHK) ist oder eine in der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) gleichgestellte Qualifikation vorweisen kann, muss die mündliche Prüfung nicht (erneut) ablegen.

Alte-Hasen-Regelung im Gesetz verankert

Im Gesetz ist eine vom AfW geforderte „Alte-Hasen“-Regelung eingefügt worden. Sprich: Berufserfahrung wird wertgeschätzt und als ausreichende Sachkunde anerkannt. Dafür muss eine Erlaubnis nach Paragraf 34c GewO seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen vorliegen sowie alle Prüfberichte nach Paragraf 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) lückenlos eingereicht worden sein.

Die Politik kommuniziert, dass diese Regelung sehr streng ausgelegt werden wird und rät von der Nachreichung fehlender MaBV-Prüfberichte ab. Insbesondere von der Nachreichung mehrerer Prüfberichte warnt auch der AfW, denn es ist klar, dass dies eine Ordnungswidrigkeit darstellt und diese ab einer Höhe von über 200 Euro in das Gewerbezentralregister eingetragen werden würde.

Auch besteht die Gefahr, dass ein Berater/Vermittler bei Nachreichungen seine Zuverlässigkeit verliert, die er ja für die Erlaubniserteilung zwingend benötigt. An dieser Stelle ist daher zu betonen, dass die Alte-Hasen-Regelung ausschließlich für eine Befreiung von der Sachkundeprüfung benutzt werden kann.

Wer diesen Status nicht erfüllt oder keine der anerkannten Qualifikationen nachweisen kann, muss die Sachkundeprüfung zum Finanzanlagenfachmann (IHK) ablegen. Der AfW begrüßt ausdrücklich, dass es nicht wie bei der Versicherungsvermittlerverordnung eine Bevorzugung bestimmter Vertriebsformen gibt.

Es gibt keine Ausnahmen von der Pflicht zur Sachkundeprüfung – auch nicht für Ausschließlichkeitsorganisationen.

In der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung werden die Summen aus der VersVermV eins zu eins übernommen. Sprich: 1,13 Millionen Euro pro Schadenfall und 1,7 Millionen Euro pro Jahr müssen nachgewiesen werden.

Seite 2: Provisionsausweis unumgänglich

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