Transparenz schafft Vertrauen

Als Bindeglied zwischen Produktgebern und Maklern muss ein Pool auch der Beraterschaft gegenüber transparent sein. Transparenz ist für den Vermittler noch wichtiger, als für den Produktgeber, die die Insolvenz eines Pools leichter verkraften können. Die Existenz eines Maklers kann durch eine Insolvenz schwer erschüttert werden, sind doch Courtagen, Storno-Rückstellungen und Bestand gefährdet.

Für ihn sind neben den Serviceleistungen, also auch die wirtschaftlichen Grundlagen der Pools (insbesondere Eigenkapital, Liquidität und Ertragssituation) entscheidende Kriterien, um sich für eine Anbindung zu entscheiden. Seit 1. Januar 2007 ist das „Gesetz über elektronischen Handels- & Genossenschaftsregister“ in Kraft, das die Veröffentlichungspflichten von Unternehmen über den e-Bundesanzeiger regelt.

Für viele Pools gelten keine Offenlegungspflichten

So sind Kapital- und Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter verpflichtet, ihre Bilanzen und Geschäftsberichte zu veröffentlichen.
 Wird der Pool jedoch von einem Einzelunternehmer geführt oder haftet mindestens eine Person voll, bestehen keine Veröffentlichungspflichten. Viele, vor allem kleinere Pools sind dadurch von den Vorschriften ausgenommen. Offenlegungspflichtig nach Publizitätsgesetz sind generell auch Unternehmen, die in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: Bilanzsumme über 65 Millionen Euro, Umsatzerlöse über 130 Millionen Euro, durchschnittlich über 5.000 Mitarbeiter. Da die meisten Pools diese Grenzen unterschreiten, sind sie kaum von Veröffentlichungsvorschriften betroffen.

Seite drei: Ein Maklerpool geht mit gutem Beispiel voran

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