Haben Sie die richtige §34f-Erlaubnis?

Viele Vermittler haben in den vergangenen Monaten eine Erlaubnis nach § 34f Abs.1 Nr.1 und 2 GewO beantragt, nicht jedoch nach § 34f Abs.1 Nr.3 GewO (sonstige Vermögensanlagen). Sie gehen offenbar davon aus, dass sie nur offene Investmentfonds und Kommanditbeteiligungen vermitteln. Dies könnte jedoch ein Trugschluss sein.

Gastbeitrag von Jens Reichow, Kanzlei Michaelis

Jens Reichow, Kanzlei Michaelis
„Ein Verstoß gegen die Erlaubnispflicht führt nicht nur zur unmittelbaren Haftung des Vermittlers, sondern auch zum Wegfall des Versicherungsschutzes in der Berufshaftpflichtversicherung.“

Ein Blick in die Fachpresse belegt, dass inzwischen die Auffassung vertreten wird, viele Vermittlungen von „Kommanditbeteiligungen“ seien eigentlich Vermittlungen von „sonstigen Vermögensanlagen“. Dementsprechend reiche eine Erlaubnis nach § 34f Abs.1 Nr. GewO nicht aus, sondern der Vermittler würde eine Erlaubnis für die Vermittlung sonstiger Vermögensanlagen nach § 34f Abs.1 Nr.3 GewO benötigen.

Treuhänder-Lösung versus Kommanditbeteiligung

Begründet wird dies damit, dass sich nur in einigen Fällen der Anleger direkt als Kommanditist an einer KG beteilige, also tatsächlich eine Kommanditbeteiligung vermittelt werde. In vielen Fällen werde aber auch eine sogenannte Treuhänder-Lösung vermittelt, bei welcher sich der Anleger gerade nur an einem Treuhandvermögen beteiligt und dieses dann die KG-Anteile für die Anleger hält. Es werde also – so die Argumentationskette – lediglich eine Beteiligung am Treuhandvermögen und nicht an der KG selbst vermittelt. Folglich sei daher eine Erlaubnis nach § 34f Abs.1 S.3 GewO erforderlich.

Seite zwei: Risiko: Wegfall des Berufshaftpflicht-Versicherungsschutzes

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