Anlageziel „Altersvorsorge“ vor Gericht

Der Bundesgerichtshof hat sich kürzlich mit einem Fall befasst, in dem der Berater seinem Kunden im Rahmen eines Altersvorsorgekonzepts Anteile an einem geschlossenen Fonds vermittelt hatte.

Der Bundesgerichtshof führte aus: „Zwar mag eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko für eine ergänzende Altersvorsorge nicht schlechthin oder generell ungeeignet sein. Wird jedoch eine „sichere“ Anlage für Zwecke der Altersvorsorge gewünscht, so kann die Empfehlung einer solchen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos schon für sich genommen fehlerhaft sein.“

Der Bundesgerichtshof erkannte, dass das Anlegerprofil des Klägers in den Vorinstanzen noch nicht ausreichend ausgeleuchtet worden war, und verwies die Sache deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (BGH, Urteil vom 06. Dezember 2012, Az. III ZR 66/12).

Aus diesem Urteil lassen sich mehrere Schlussfolgerungen ziehen:

1. Kapitalanlagen, die mit einem Verlustrisiko behaftet sind, sind nicht per se ungeeignet zu Zwecken der Altersvorsorge.

2. Kunden, die explizit eine „sichere“ Anlage suchen, dürfen keine geschlossenen Fonds angeboten werden.

3. Ob eine konkrete Anlageempfehlung zu Zwecken der Altersvorsorge einer gerichtlichen Überprüfung standhält, hängt nicht allein vom ausgewählten Produkt, sondern maßgeblich von den wirtschaftlichen Verhältnissen und Anlagezielen des Kunden ab.

Lückenlose Beratungsdokumentation fundamental

Deshalb ist es eminent wichtig, die Beratungssituation ausführlich zu dokumentieren. Die Beratungsdokumentation erfolgt so gesehen nicht nur für den Berater und für den Kunden, sondern auch für den Fall eines späteren Prozesses.

Ein Richter, der anhand der Beratungsdokumentation versteht, warum die Empfehlung beispielsweise eines aktienbasierten Fondssparplans trotz der damit verbundenen Verlustrisiken zur Schließung einer identifizierten Versorgungslücke im Alter geeignet war und den Bedürfnissen des Kunden entsprach, wird sich leichter tun, die Beratung als anlegergerecht einzustufen und die Klage abzuweisen.

Rechtsanwalt Jan C. Knappe ist Gründungspartner der Kanzlei Dr. Roller & Partner in München und vertritt regelmäßig Finanzdienstleister und Banken in Haftungsprozessen gegen Kunden.

Foto: Dr. Roller & Partner Rechtsanwälte

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