Die Familie mit dem Berliner Testament absichern

Zu beachten ist auch, dass nach dem ersten Erbfall die (leiblichen) Kinder des Verstorbenen ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen können. Davon abhalten kann sie unter Umständen eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel im Testament.

Die Alternative dazu ist ein notarieller Pflichtteilsverzicht der Kinder gegen eine Abfindung noch zu Lebzeiten beider Eltern. Bei Erblassern ohne Kinder haben die lebenden Eltern (nicht hingegen die Geschwister) einen Pflichtteilsanspruch, der bei der Errichtung des Berliner Testaments nicht vergessen werden sollte.

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Steuerlich ungünstig

Steuerlich kann das Berliner Testament ungünstig sein, weil dasselbe Vermögen beim ersten und beim zweiten Erbfall mit Erbschaftsteuer belastet wird und zudem die Freibeträge, die die Kinder eigentlich nach dem Tod beider Eltern haben, nur im Schlusserbfall ausgeschöpft werden. Diesen Nachteil kann man aber durch geschickte Gestaltung entschärfen.

Eine Möglichkeit ist es zum Beispiel, für den ersten Erbfall Vermächtnisse zu Gunsten der Kinder anzuordnen. Damit bleibt zwar der überlebende Ehegatte der Alleinerbe, gleichzeitig geht ein Teil des Vermögens aber beim ersten Erbfall direkt an die Kinder, deren Freibeträge so besser ausgenutzt werden.

 Standardformular gibt es nicht

Zusammenfassend gilt damit: So beliebt das Berliner Testament bei Ehepaaren auch ist – ein Standardformular, das zu jedem passt, gibt es nicht. So wie jede letztwillige Verfügung muss ein Berliner Testament Maßarbeit sein, wobei die Testierenden stets auch einen Erbrechtsexperten hinzuziehen sollten, um die ideale Gestaltung für ihre familiäre Situation zu finden.

Dr. Anton Steiner ist Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V.(www.erbrechtsforum.de) und Fachanwalt für Erbrecht in München. Er ist Gründungspartner der Kanzlei Groll, Gross & Steiner (www.groll-gross-steiner.de).

Foto: Deutsches Forum für Erbrecht e.V. / Shutterstock

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