Leadskauf – was Sie beachten sollten

Der Erwerb von sogenannten Leads kann auch im Finanzdienstleistungs- und Versicherungsbereich ein interessantes Instrument zur Kundenakquise sein. Sowohl professionelle Verkäufer als auch Internetbörsen sind am Markt vertreten. Damit der Kauf von Leads aber tatsächlich zu neuen Geschäftschancen führt und nicht nutzlos ist oder sogar rechtliche Probleme für den Erwerber heraufbeschwört, sollten einige Grundsätze beachtet werden.

Gastbeitrag von Prof. Dr. Thomas Zacher, Rechtsanwälte Zacher & Partner

„Auch wenn oft vom ‚Kauf‘ der Leads gesprochen wird, so handelt es sich doch meistens um eine Nutzungsbefugnis, die eher der Miete ähnelt.“

1. Welche Daten darf ich erwerben?

Als Leads werden Datensätze bezeichnet, welche neben der Identität des Interessenten dessen Adresse beziehungsweise Kommunikationsdaten sowie mehr oder weniger konkrete Angaben zum Hintergrund seines Interesses (zum Beispiel gewünschter Anlagebetrag, zu versicherndes Risiko oder ähnliches) enthalten. Deshalb wird manchmal das Wort Leads auch mit Kundenanfragen übersetzt.

Letztlich sind dies zwei Seiten der gleichen Medaille, da derartige Datensätze natürlich aus Anfragen potentieller Kunden, aber beispielsweise auch durch Gewinnspiele, generiert werden. Das entsprechende Unternehmen „verkauft“ diese Daten an Finanzdienstleister, so dass zunächst ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen Veräußerer und Erwerber der Daten erforderlich ist.

Neben diesem Vertrag, der Leistung und Gegenleistung zwischen den beiden Parteien regelt, wird der Erwerb von Datensätzen aber auch durch die gesetzlichen Datenschutzregelungen (zum Beispiel Paragraf 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)) zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung der (möglichen) Kunden als Dritter und schließlich auch Wettbewerbsregeln zum Schutz des Marktes und der Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb (insbesondere Paragraf 7 UWG) geregelt.

Die beiden letztgenannten Bereiche führen dazu, dass letztlich stets vier Interessengruppen und deren rechtlicher Schutz zu berücksichtigen sind, was die Sache leider nicht immer einfach macht.

Drei Bereiche müssen rechtskonform gehandhabt werden:

• Die Erhebung der Daten selbst beim Betroffenen muss in zulässiger Form erfolgt sein.

• Auch bei zulässig erhobenen Daten muss darüber hinaus die Übermittlung beziehungsweise Weiterveräußerung dieser Daten von der erhebenden Stelle an mich als Erwerber vom Betroffenen erlaubt worden sein. Diese schriftliche Einwilligung kann aber auch durch eine sogenannte „opt-out“-Erklärung gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus 2008 erfolgen, das heisst eine solche Zustimmung kann mit der Erhebung von den Daten verbunden werden. Wenn der Kunde der Weitergabe der Daten nicht zustimmen möchte, muss er zum Beispiel ein besonderes Kästchen anklicken oder ankreuzen.

• Auch dann, wenn Erhebung und Weitergabe der Daten grundsätzlich erlaubt sind, muss wiederum die von mir als Erwerber beabsichtigte Nutzung zulässig sein. Dies bezieht sich einmal auf den Zweck der Nutzung, aber gegebenenfalls auch auf die Form (zum Beispiel bei Fax-, SMS- oder E-Mail-Werbung).

Da der Erwerber und Verwender von Leads für die Einhaltung aller drei Aspekte verantwortlich ist (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Urteil vom 03. November 2009 – Az. I-20 U 137/09), besteht hier ein hohes Risiko, einen rechtlichen Fehler zu machen oder „einzukaufen“.

Eine eigene Überprüfung in jedem Einzelfall ist jedoch mit vertretbarem Aufwand kaum möglich und praxisfern. Die Anwendungen der einschlägigen rechtlichen Vorschriften im Detail ist auch überaus kompliziert, deshalb wird man in der Praxis nur mit einem gewissen Vertrauen auf die Seriosität des Verkäufers, dessen eigene Erfahrung mit der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und ein Mindestmaß an eigener Sorgfalt arbeiten können.

Seite zwei: Was bekomme ich für mein Geld?

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