Unbegrenzte Haftung von Vermittlern für Prospektfehler

Die Antwort des BGH auf diese Frage fällt seit mehreren Jahren eindeutig aus: Sie lautet Ja. Der BGH geht von der Ursächlichkeit und der Kausalität von Prospektfehlern schon dann aus, wenn der Prospekt nicht übergeben wurde, dessen Inhalt aber Eingang in die Beratung gefunden hat, weil der Prospekt alleinige Arbeitsgrundlage des Vermittlers war. Denn in dieser Situation würden auch die fehlerhaften Prospektstellen in die Beratung mit einfließen.

In der Rechtsprechung der Gerichte wird die Kausalität der Prospektfehler häufig allein deshalb bejaht, weil der Prospekt (selbstverständlich) maßgebliche Arbeitsgrundlage des Vermittlers war und dementsprechend Eingang in die Beratung findet.

Es muss aber hinterfragt werden, ob eine fehlerhafte Prospektpassage tatsächlich kausal für eine Anlageentscheidung werden kann, wenn der Anleger diese Prospektpassage gar nicht kennt.

Lag ihm nämlich der Prospekt nicht vor und hat der Vermittler die fehlerhaften Prospektstellen auch in keiner Weise mündlich besprochen, kann der Anleger seine Anlageentscheidung logischerweise gar nicht hierauf stützen.

LG Berlin: Anleger muss die fehlerhaften Prospektpassagen kennen

Das Landgericht Berlin hat hier in einem Urteil vom 09. Oktober 2013 (2 O 87/13) eine klare Linie gezogen. Es hat in bemerkenswerter Deutlichkeit dargestellt, dass es für die Kausalität von Prospektfehlern absolut unerlässlich ist, dass der Anleger die fehlerhaften Prospektpassagen kennt.

Eine Haftung komme deshalb nur in Betracht, wenn die Prospektfehler in der Beratung kommuniziert werden. Dies müsse der Anleger im Prozess konkret darlegen. Auch eine bloße allgemeine Abhandlung des Prospektes im Rahmen einer mündlichen Beratung führe nicht dazu, dass vorhandene Prospektfehler kausal für die Anlageentscheidung werden.

Seite drei: Prospektfehler treten in vielen unterschiedlichen Facetten auf

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