Alte-Hasen-Regelung unbegrenzt gültig?

Laut des Verwaltungsgerichts Neustadt ist es widersprüchlich, dass ein Vermittler, der erst nach dem 1. Januar 2015 nachweist, dass er nach der Alte-Hasen-Regelung von der Sachkundeprüfung befreit ist, seine Erlaubnis verlieren kann. Damit eröffnet das Urteil neue Chancen für „Alte Hasen“, die wegen fehlender Prüfberichte ihre Erlaubnis verloren haben.

Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt macht alten Hasen Hoffnung.

Unabhängige Vermittler von Kapitalanlagen benötigen eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach Paragraf 34 f Gewerbeordnung (GewO). Für deren Erteilung ist unter anderem ein Sachkundenachweis erforderlich.

Langjährig tätige Vermittler, sogenannte „Alte Hasen“ konnten für die Erlaubnis statt einer Sachkundeprüfung auch eine ununterbrochene Berufspraxis seit dem 1. Januar 2006 nachweisen. Hierfür mussten für die Jahre 2006 bis 2011 Prüfberichte nach der Makler – und Bauträgerverordnung (MaBV) vorgelegt werden.

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Frist zum 31. Dezember 2014 abgelaufen

Am 31. Dezember 2014 ist nun die Frist abgelaufen, die in der Übergangsregelung bei Einführung der Finanzanlagenvermittlererlaubnis gewährte wurde (Paragraf 157 Abs. 3 GewO). Diese erlaubte die vorläufige Erteilung der Gewerbeerlaubnis ohne Sachkundenachweis.

Soweit der Sachkundenachweis bis zum Ende der Übergangsfrist nicht erbracht wurde, erlosch die Erlaubnis nach dem Gesetz automatisch. Allgemein wurde bisher davon ausgegangen, dass diese Übergangsfrist nicht nur für diejenigen galt, die ihre Sachkunde durch eine Prüfung nachzuweisen hatten, sondern auch für die Alten Hasen.

Wer also seine Prüfberichte nach der MaBV für die Jahre 2006 bis 2011 nicht bis zum 31. Dezember 2015 vorgelegt hat, dessen vorläufig erteilte Gewerbeerlaubnis wäre somit zwischenzeitlich erloschen.

Seite zwei: Zeitlich unbegrenzte Chance?

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