AIF-Regulierung: Zwei Sätze für die Ewigkeit

Eigentlich sollte heute es nur um ein ziemlich skurriles Dokument aus der Praxis des AIF-Vertriebs gehen. Doch es steckt wohl mehr dahinter.

Der Löwer-Kommentar

„Nur den Prospekt auf der Website zum Download ‚zur Verfügung zu stellen‘, reicht womöglich nicht aus, um die Anleger korrekt gemäß Paragraf 297 KAGB über den jüngsten Marktpreis oder Nettoinventarwert ‚zu informieren‘.“

Die Geschichte beginnt auf der Website der Commerzbank-Tochter Commerz Real. Dort wird zu dem aktuellen Fonds „Flugzeuginvestment 1“ ein Dokument mit dem verheißungsvollen Titel „Jüngster Marktpreis der Anteile“ zum Download angeboten. Was das wohl sein mag? Also draufgeklickt.

Der Inhalt jedoch ist mehr als enttäuschend: Die PDF umfasst lediglich eine einzige, spärlich gefüllte Seite. Ein paar kleine Fotos, ein kurzer Hinweis auf die Rechtsgrundlage und dann zwei Sätze, die für die Ewigkeit gemacht sein könnten, um die ganze Absurdität mancher Regulierungsvorschriften festzuhalten:

„Die Ausgabe von Anteilen (…) erfolgt seit November 2014 im Zuge der Emission zu einem Ausgabebetrag in Höhe der Nominaleinlage zuzüglich fünf Prozent Agio. Der jüngste Marktpreis der Anteile entspricht daher dem Ausgabebetrag in Höhe des Gesamtbetrags der Nominaleinlage zuzüglich fünf Prozent Agio“, ist dort mit Stand 25. Mai 2015 zu lesen. Das war’s. Mehr nicht.

[article_line]

Vollkommen sinnfreie Information

Kurz gefasst heißt das: Der Marktpreis ist 105 Prozent, weil der Fonds zu diesem Preis platziert wird. Die Information ist also vollkommen sinnfrei. Die Commerz-Real-Juristen halten sie aber offenbar für notwendig, um die Formalien zu erfüllen, so absurd die Aussage auch sein mag.

Unwahrscheinlich jedenfalls ist, dass sie sich nur einen Spaß machen wollen, um die Regulierungsbehörde bloß zu stellen und ihr vor Augen zu führen, wie unsinnig manche der Vorschriften sind.

Damit könnte die Geschichte auch schon zu Ende sein und als eine Facette der Regulierungs-Blüten zu den Akten gelegt werden. Doch es steckt womöglich mehr dahinter, was sich als echter Stolperstein für die Branche erweisen könnte.

Schließlich enthält Paragraf 297 KAGB in der Tat eine Klausel, wonach der Anleger eines alternativen Investmentfonds (AIF) vor Vertragsschluss entweder über den aktuellen Marktpreis oder über den Nettoinventarwert (NIW), also den Wert der Vermögensgegenstände abzüglich Schulden, informiert werden muss. Doch außer Commerz Real macht das anscheinend kaum eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG), zumindest nicht explizit.

Seite zwei: Nur Commerz Real und Hannover Leasing

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
1 Kommentar
Inline Feedbacks
View all comments