Erbschaftsteuerrecht: Ein Reformvorschlag

Der Gesetzgeber könnte das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 nutzen, um das Erbschaftsteuerrecht grundlegend zu reformieren. So könnten die Steuersätze gesenkt werden, zugleich zahlen aber alle Vermögensarten diese Steuer, gleichgültig, ob Betriebsvermögen oder Privatvermögen.
Gastbeitrag von Dr. Anton Steiner, Deutsches Forum für Erbrecht e.V.

„Hohe Steuersätze sind bloße Theorie und haben nur schädliche Auswirkungen, ohne dem Gemeinwesen Einnahmen zu verschaffen.“

Ein solches Modell hat beispielsweise bereits 2011 der frühere Verfassungsrichter Paul Kirchhof gerechnet und vorgeschlagen. Dem Fiskus würden dabei keine Einnahmen entgehen, sondern es wären sogar Mehreinnahmen zu erwarten. Verfassungsrechtliche Probleme gäbe es nicht, da alle Erben gleichbehandelt werden.

Beispiel: Unternehmer U hat einen Autozulieferbetrieb, den bereits sein Vater gegründet hatte, erfolgreich ausgebaut und will ihn nun an seinen Sohn S weitergeben. Der Marktwert des Unternehmens beträgt 200 Millionen Euro, bei einem Umsatz von 150 Millionen Euro und 500 Mitarbeitern.

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Im Beispielsfall würde dies bedeuten, dass S eine Steuer von 20 Millionen Euro zu entrichten hätte. Für eine Substanzsteuer, die, wenn der Steuerpflichtige die Substanz nicht angreifen will, aus versteuertem Einkommen bezahlt werden muss, ist dies immer noch ein erheblicher Betrag, zugleich eine verlässliche Einnahme für den Fiskus.

Wegzug ins Ausland nicht lohnend

Andererseits ist die Steuerhöhe noch so erträglich, dass sich Umwegkonstruktionen oder gar ein Wegzug ins Ausland nicht lohnen. Der Steuervermeidungsdruck wird also stark reduziert, was ebenfalls zu einer Erhöhung des Steueraufkommens führt.

Um insbesondere bei renditeschwachen Unternehmen die Liquidität zu schonen, wird zusätzlich vorgesehen, dass die Steuer über zehn Jahre verteilt in jährlichen Raten gezahlt werden kann. (Eine Regelung, die dann aus Gleichheitsgründen auch für andere Vermögenswerte, beispielsweise Immobilien, gelten sollte.)

Seite zwei: Bewertung des Modells

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