Erbschaftsteuerrecht: Ein Reformvorschlag

Privatvermögen werden geringer besteuert, dadurch werden auch Bewertungsstreitigkeiten entschärft, weil es sich bei geringeren Steuersätzen nicht mehr lohnt, bis aufs Messer um die Bewertung, beispielsweise einer Immobilie, zu streiten.

Außerdem haben Unternehmenserben eine sichere Kalkulationsbasis, ohne auf unsichere Verschonungsvorschriften hoffen zu müssen. Der Fiskus kann zumindest mit gleichbleibenden, eher sogar steigenden Einnahmen rechnen.

Zudem würde die Finanzverwaltung erhebliche Kapazitäten sparen, die sie anderweitig, beispielsweise zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs, einsetzen kann.

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Nachteil theoretischer Art

Zu guter Letzt sieht sich die Allgemeinheit nicht dem Gerechtigkeitsproblem ausgesetzt, dass viele Steuern zahlen und manche nicht, weil es ihnen gelingt, sich in die Verschonungsregeln zu flüchten.

Es gibt den Punkt, dass der Staat auf eine höhere Besteuerung großer Vermögensübergänge verzichtet, was manche, je nach politischer Ausrichtung, als Nachteil empfinden.

Bei näherer Betrachtung des Steueraufkommens ist dies aber nur ein Nachteil theoretischer Art, denn in der Praxis gibt es gerade bei großen Vermögen zahlreiche Fluchtkonstruktionen, nicht zuletzt ins Ausland, die sich in einer globalisierten Wirtschaft auch nicht wirksam verhindern lassen.

Hohe Steuersätze sind daher bloße Theorie und haben nur schädliche Auswirkungen, ohne dem Gemeinwesen Einnahmen zu verschaffen. Daher funktioniert auch der Gedanke, die Erbschaftsteuer zur Umverteilung von Vermögen einzusetzen, in der Praxis schlicht und einfach nicht.

Dr. Anton Steiner ist Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V.(www.erbrechtsforum.de) und Fachanwalt für Erbrecht in München. Er ist Gründungspartner der Kanzlei Groll, Gross & Steiner (www.groll-gross-steiner.de).

Foto: Deutsches Forum für Erbrecht e.V.

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