Falschberatung: Jede Pflichtverletzung verjährt separat

Die Auffassung des Berufungsgerichts, nach der nur ein – übergreifender – Beratungsfehler vorliege, sei mit diesen Grundsätzen nicht zu vereinbaren.

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Der Vorwurf der fehlerhaften Aufklärung über die Eignung der Anlage zur Altersvorsorge einerseits und der Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung andererseits liessen sich demnach nicht zu einer Einheit zusammenfassen und als unselbständige Bestandteile einer einzigen Pflichtverletzung charakterisieren, so der BGH in seiner Urteilsbegründung.

Besondere Bedeutung der fehlenden Fungibilität

Die praktisch fehlende Aussicht, einen Anteil an einem geschlossenen Immobilienfonds zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, sei für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung.

Sollten sich seine Anlageziele mit der Zeit ändern oder er vorzeitig Geld benötigen, gewinne die fehlende Fungibilität eine besondere Bedeutung. (nl)

Foto: Shutterstock

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