BGH: Kein gesonderter Hinweis auf eingeschränkte Fungibilität

Die Bedingungen, zu denen ein Anleger auch auf langfristig festgelegtes Geld vorzeitig zurückgreifen kann, sind typischerweise ein wesentliches Element seiner Investitionsentscheidung (so schon: BGH, Urteil vom 19. November 2009 – III ZR 169/08; vom 20. Januar 2013).

Eine persönliche Aufklärungspflicht des Beraters entfalle aber dann, wenn die entsprechende Belehrung im Prospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen darf, dass sein Kunde diesen gelesen und verstanden hat und gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt (so auch schon: BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 – III ZR 293/12 und Urteil vom 11. Dezember 2014 – III ZR 365/13).

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Für die Beurteilung, ob der Prospekt hierbei unrichtig oder unvollständig ist, sei auf das Gesamtbild abzustellen, das dem Anleger unter Berücksichtigung der von diesem zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (so auch schon: BGH, Urteil vom 05. März 2013 – II ZR 252/11).

Bei der Frage, ob ein Beratungsfehler vorliegt, ist demnach zweistufig zu prüfen:

– Zunächst ist zu klären, ob eine hinreichende Aufklärung durch den Fondsprospekt erfolgt ist.

– Wird festgestellt, dass eine hinreichende Aufklärung über die mangelnde Fungibilität im Prospekt vorhanden ist, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob die im Prospekt erfolgte Aufklärung durch persönliche Angaben des Beraters entwertet worden sind und dem Anleger suggeriert wurde, ein funktionierender Zweitmarkt sei vorhanden.

Prospektfehler hat der BGH nicht gesehen. Die Einschränkung „zur Zeit“ treffe keine Aussage über die zukünftige Entwicklung der Marktverhältnisse. Es wird vielmehr offen gelassen, ob und wann mit einer Entstehung gerechnet werden könne.

Seite drei: Wichtig für die Beratung

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