Beraterhaftung: Güteantrag muss hinreichend individualisiert sein

Bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs im Zusammenhang mit einem geschlossenen Immobilienfonds sollte der gegen den Berater gestellte Güteantrag hinreichend individualisiert sein.

Gastbeitrag von Oliver Renner, Rechtsanwälte Wüterich Breucker

Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte haben eine ambivalente Wirkung: Der verklagte Berater sollte genau prüfen, ob der gegen ihn gestellte Güteantrag hinreichend individualisiert war.

Dies entschied das Kammergericht Berlin mit seinem Urteil vom 8. Januar 2015 (Az.: 8 U 141/13).

Strenge Anforderungen an Güteantrag

Das Gericht hat auch weitere strenge Anforderungen an einen Güteantrag gestellt.

Demnach hat ein Güteantrag verjährungshemmende Wirkung nach dem Paragraf 204 Abs. 1 Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn zum einen die in der einschlägigen Verfahrensordnung der Gütestelle vorgesehenen Formalien gewahrt sind und zum anderen der geltend gemachte Anspruch bereits im Güteantrag hinreichend individualisiert wurde (im Anschluss an Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 9. Juli 2014, 17 U 172/13, WM 2014,2361 und des OLG München vom 12. November 2007, 19 U 4170/07, WM 2008, 733).

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Bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs im Zusammenhang mit einem geschlossenen Immobilienfonds bedarf es zudem zur hinreichenden Bezeichnung des Anspruchs zumindest der Angabe des Datums der Beteiligung oder Beteiligungen und/oder der Größenordnung der Beteiligungssumme, wenn der Kläger nicht nur eine, sondern noch zwei weitere Beteiligungen an demselben Fonds gezeichnet hat.

Rechtsprechung der Oberlandesgerichte

Das Oberlandesgericht München hatte hierzu bereits mit Urteil vom 06. November 2013 (Az.: 20 U 2064/13) entschieden, dass ein Güteantrag die Verjährung nicht gemäß Paragraf 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB hemmen kann.

Nur ein Güteantrag, der den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau bezeichnet, sich also auf einen oder mehrere bestimmte Streitgegenstände bezieht, hemmt die Verjährung.

Seite zwei: Ausreichende Individualisierung

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