Honorarberatung: Rolle rückwärts

Das Gesetz zur Honorarberatung beinhaltet gleich mehrere Fallstricke, die dem Erfolg des Modells im Weg stehen. Die Problematik beginnt bereits bei den Begrifflichkeiten, denn der Titel des „Honorarberaters“ ist nicht geschützt. Die korrekte Bezeichnung lautet „Honorar-Finanzanlagenberater“ oder „Honoraranlageberater“. Ein typischer Fall von Bürokratendeutsch, das dem Verbraucher keine Klarheit bietet, sondern vielmehr zur Verwirrung beiträgt.

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Der große Unterschied zwischen den beiden Beratungsformen: Die unter das neue Gesetz fallenden „Honoraranlageberater“ dürfen ausschließlich gegen Honorar beraten, während andere Finanzberater unter dem freien Titel des „Honorarberaters“ in der Praxis sowohl gegen Vergütung beraten als auch gegen Provision vermitteln – das Gegenteil von mehr Transparenz für den Verbraucher.

Dazu kommt, dass die neu geschaffene Honorarberatung keine Versicherungsprodukte abbildet. Eine Beratung kann damit, je nach Situation des Verbrauchers, nur unvollständig erfolgen. Das fehlende Interesse des Anlegers an diesem Modell spiegelt sich auch in der geringen Zahl der Honoraranlageberater wider.

Gesetz hat Ziel verfehlt

Weil die Umsetzung des Gesetzes auch für Banken vor allem aufgrund der Anforderung der organisatorischen Trennung von Honoraranlageberatung und provisionsbasierter Anlageberatung mit einem hohen wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist, lohnt sich diese für die meisten Häuser schlicht nicht.

Genauso wie das Gesetz zur Honorarberatung haben auch andere Anstrengungen den Anlageschutz zu verbessern, im Kern ihr Ziel verfehlt. Durch die steigenden Regulierungen in Bezug auf Beratungsprotokolle und den immer weiter wachsenden administrativen Aufwand zur Dokumentation der Anlageberatung, bleibt immer weniger Zeit für die Beratung selbst.

 

Seite drei: Weniger statt mehr Regulierung

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