Innenhaftungsrisiko – Was ist das und muss ich darüber aufklären?

Darüber hinaus haben das Oberlandesgericht Köln in dem soeben genannten Urteil und auch das Oberlandesgericht München (Urteil vom 02. Juli 2015, Aktenzeichen: 8 U 889/15) die Verwirklichung des Innenhaftungsrisikos für so „fernliegend“ erachtet, dass bereits aus diesem Grund ein Risikohinweis nicht geschuldet sei.

Zusammenfassung, Ausblick und Praxistipp

Es ist rechtlich umstritten, ob eine Innenhaftung des Kommanditisten analog Paragrafen 30, 31 GmbH-Gesetz bei geschlossenen Fonds überhaupt in Betracht kommt. Jedenfalls ist die Verwirklichung des Innenhaftungsrisikos eher unwahrscheinlich, da hierfür zahlreiche Voraussetzungen (darunter auch ein Gesetzesverstoß auf Ebene der Komplementär-GmbH) gegeben sein müssten.

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Bei neu aufgelegten Fonds („geschlossene Investmentkommanditgesellschaften“ gemäß Kapitalanlagegesetzbuch) dürfte die Verwirklichung des Innenhaftungsrisikos noch unwahrscheinlicher sein, da eine Rückgewähr der Einlage oder eine Ausschüttung, die den Wert der Kommanditeinlage unter den Betrag der Einlage herabmindert, nur noch unter den strengen Voraussetzungen des Paragraf 152 Absatz zwei Kapitalanlagegesetzbuch möglich sind.

Dennoch verbleibt eine Rechtsunsicherheit, solange der Bundesgerichtshof die Frage nicht abschließend geklärt hat. Daher ist Anlageberatern, Anlagevermittlern und Prospekterstellern aus Vorsichtsgründen zu raten, auf das Innenhaftungsrisiko explizit hinzuweisen. Denn: Wegen eines Hinweises zu viel ist noch niemand verurteilt worden, wegen eines Hinweises zu wenig hingegen schon.

Rechtsanwalt Jan C. Knappe ist Gründungspartner der Kanzlei Dr. Roller & Partner in München und vertritt regelmäßig Finanzdienstleister und Banken in Haftungsprozessen gegen Kunden.

Foto: Dr. Roller & Partner Rechtsanwälte / Shutterstock

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