Lesen ist Anlegerpflicht

Wer dies – im Rahmen des Zumutbaren – nicht tue, könne sich grob fahrlässig verhalten, was auch bereits in einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 29. September 2014 (Az. 23 U 241/13) diskutiert worden war. Hieraus geht mittelbar durchaus eine „Lesepflicht“ für den Anleger hervor, denn das schlichte Lesen eines (verständlichen) Prospektes ist sicher zumutbar.

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Der vom Landgericht Nürnberg- Fürth entschiedene Fall wies nun noch eine weitere Besonderheit auf, welche im konkreten Einzelfall doch noch zur Haftung des Vermittlers führte. Denn dort stand aufgrund von Zeugenaussagen fest, dass dieser wiederum die offenliegende Diskrepanz zu seinen Aussagen durch beschwichtigende und verharmlosende Äußerungen „entkräftet“ hatte, auf die der Anleger schließlich vertraut hatte.

Vorrang des gesprochenen Wortes

Das Gericht stellte insoweit fest, dass der Anleger nicht noch zu weiteren „Prüfungen oder Aufklärungsmaßnahmen“, etwa durch Einschaltung eines Rechtsanwalts verpflichtet war. Insoweit blieb es in diesem konkreten Fall wiederum beim „Vorrang des gesprochenen Wortes“, wobei hier das gesprochene Wort tatsächlich den Prospektangaben eindeutig entgegenstand.

Allgemein bedeutsamer ist aber sicher die Feststellung, dass erstens der Anleger auch die schriftlichen Unterlagen zur Kenntnis nehmen muss und zweitens im Rahmen des Zumutbaren auch etwaige Widersprüche zum Inhalt des Vermittlungsgespräches anzusprechen beziehungsweise aufzuklären hat.

Entsprechendes geht jetzt auch aus einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. März 2015 (Az. 4 U 46/14) hervor. Es urteilte nämlich, dass ein Anleger auch die in – später übersandten – Rechenschaftsberichten enthaltende Hinweise für eine mögliche persönliche Haftung als Kommanditist zur Kenntnis zu nehmen hat. Selbst wenn er ursprünglich darüber nicht zutreffend aufgeklärt wurde, müsse er sich die später daraus ableitbaren Informationen über das Haftungsrisiko im Hinblick auf die Verjährung seiner Ansprüche entgegenhalten.

Seite fünf: Höhere Anforderungen sollten keine Einbahnstraße sein

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