OLG Köln erteilt angeblicher Aufklärungspflicht eine Absage

Auch der Bundesgerichtshof (BGH) stellt bei der Frage von Aufklärungspflichten eines Anlageberaters- oder Vermittlers nicht zuletzt auf die Frage der Eintrittswahrscheinlichkeit des vermeintlich aufklärungspflichtigen Risikos ab: Nach dem Urteil des BGH vom 27. Oktober 2009 (Az.XI ZR 337/08) muss ein Anlageberater aufgrund der geringen Wahrscheinlichkeit des Gefahreintritts, den Anleger an einem geschlossenen Immobilienfonds nicht auf das Risiko des Totalverlusts der Einlage hinweisen.

Unter Berücksichtigung der Eintrittswahrscheinlichkeit dürfte der BGH das Urteil des OLG Köln bestätigen – so es denn zu einer Revision in diesem oder einem entsprechenden Verfahren kommen sollte.

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Allgemeines Lebensrisiko sollte als „dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden“

Zudem begründet das OLG Köln seine Entscheidung damit, dass es sich bei Paragraf 30 GmbH um ein Verbotsgesetz handelt. Wenn der Geschäftsführer, „der Haftungsadressat“ dieses Verbotsgesetzes ist, hiergegen verstößt, handelt es sich um einen Fall pflichtwidriger bzw. deliktischer Handlungen von Personen, in denen sich die Geschicke der Gesellschaft befinden, und damit um ein allgemeines Lebensrisiko, das zu einer Gefährdung der Anlage führen kann was jedoch als „dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden darf und grundsätzlich keiner weiteren Aufklärung bedarf“ .

OLG-Urteil verdient uneingeschränkte Zustimmung

Das Urteil des OLG Köln verdient uneingeschränkte Zustimmung. Die Argumentation steht im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des BGH weshalb die berechtigte Hoffnung besteht, dass das Urteil des LG München I ein Einzelfall bleibt.

Für künftige Beratungsgespräche bleibt es dennoch vorsorglich ratsam, den Anleger auch auf die vermeintliche Haftungsgefahr nach Paragrafen 30 f GmbHG hinzuweisen und den Hinweis zu dokumentieren.

Autorin Stefanie Mann ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht in der Kanzlei Schlatter Rechtsanwälte Steuerberater.

Foto: Schlatter Rechtsanwälte Steuerberater

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