Regulatorischer Rundumschlag: Erhöhter Handlungsbedarf

Handlungsbedarf besteht insofern für die Produkthersteller von PRIIPs, denen die Pflicht obliegt, zukünftig die Basisinformationsblätter abzufassen. Neben Herausforderungen, die die organisatorisch-technische Seite betreffen (Umstellung IT-Systeme, automatisierte Erstellung, Integration in den Produkt-Launch-Prozess etc.), geht es für sie vor allem um den richtigen Inhalt.

Anders als zum Beispiel bei PIBs besteht nach der PRIIP-VO bei KIDs eine Verantwortlichkeit nicht des Anlageberaters, sondern des PRIIP-Herstellers, wenn das KID irreführend oder ungenau ist oder mit den inhaltlichen Anforderungen oder (vor-)vertraglichen Unterlagen nicht übereinstimmt.

Handlungsbedarf für den Finanzvertrieb

Die Rahmendaten für den Inhalt der KIDs gibt die PRIIP-VO bereits vor: Wiedergabe der wesentlichen Anlegerinformationen mit Angaben zum PRIIP-Hersteller, zur Produktart, zu Risiken, Auszahlungsausfall, Kosten, zur empfohlenen Laufzeit, vorzeitigen Rückzahlungsmöglichkeit, Beschwerdemöglichkeit und sonstige zweckdienliche Angaben.

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Die Details arbeiten die EU-Aufsichtsbehörden bis 31. März 2015 bzw. 31. Dezember 2015 in technischen Regulierungsstandards (TRS) aus. Über diese TRS sollten sich PRIIP-Hersteller so zeitnah wie möglich informieren, um sie im Rahmen der notwendigen Umstellungsprozesse frühzeitig berücksichtigen zu können.

Handlungsbedarf besteht auch für den Finanzvertrieb, der über ein PRIIP berät oder es verkauft, insofern als er das Basisinformationsblatt den Kleinanlegern, von engen Ausnahmen abgesehen, rechtzeitig vor Vertragsbindung zur Verfügung stellen muss.

Compliance-Prozesse etablieren

Diesbezüglich gilt es, Compliance-Prozesse zu etablieren, bei denen die aktuelle Rechtsprechung zur verspäteten Übergabe von Verkaufsprospekten sowie zur Haftung bei Aufklärung und Beratung und zur Plausibilisierungspflicht zu berücksichtigen ist.

Um die geänderten Verantwortlichkeiten für das KID richtig zu erfassen, sollten Produkthersteller und Finanzvertriebe schließlich ihre Verträge bzw. Service Level Agreements entsprechend überarbeiten.

Seite drei: Strengere Auswahl der Produktpartner

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