BGH-Urteil: Rechenschaftsberichte können Berater entlasten

Durch die Lektüre der Rechenschaftsberichte wäre dem Kläger in ausreichender Weise vermittelt worden, dass die von ihm gezeichnete Beteiligung gerade nicht uneingeschränkt zur Altersvorsorge geeignet sei.

Da jedoch auch eine fehlerhafte Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität gerügt wurde und für jede Pflichtverletzung die Verjährung gesondert zu beachten ist, hatte der BGH im Ergebnis keine Verjährung angenommen.

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Fazit

Die BGH-Entscheidung hat eine weitreichende Wirkung. Sie stellt zunächst klar, dass spätere Rechenschaftsberichte beachtlich und vom Anleger zur Kenntnis zu nehmen sind.

Daher muss sowohl bei Inanspruchnahme als auch bei der Abwehr von Ansprüchen vollständig geprüft werden, ob und für welche etwaige Pflichtverletzung aufgrund der Angaben in den Rechenschaftsberichten gegebenenfalls Verjährung eingetreten ist.

Rechtsanwalt Oliver Renner ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden und Dozent am Fortbildungsinstitut der RAK Stuttgart sowie stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses “Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht” der RAK Stuttgart. Seit 2009 ist er zudem Lehrbeauftragter an der Hochschule Pforzheim und seit 2010 Geldwäschebeauftragter der RAK Stuttgart.

Foto: Shutterstock

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