Steuerhinterziehung: Neuregelung der Selbstanzeige

Wenn beispielsweise ein in der Bundesrepublik steuerpflichtiger Bürger in der Schweiz ein Kapital in Höhe von einer Million Euro unterhalten hat, müsste er seit Einführung der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent mit Wirkung ab 01. Januar 2009 Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 100.000 Euro jährlich erzielt haben, um eine Hinterziehung in Höhe von 25.000 Euro herbeiführen zu können. Derartige Renditen gab es in diesen Jahren in aller Regel gerade nicht.

 Steuerhinterziehungen stärker verfolgt

Nicht zu verkennen ist allerdings, dass sich auch die Reform der Selbstanzeige in das Gesamtbild fügt, wonach Steuerhinterziehungen stärker verfolgt werden sollen.

Entsprechend gibt es eine Reihe von internationalen Maßnahmen und Initiativen, die sämtlich darauf abzielen, einen möglichst weltweiten automatischen Informationsaustausch einzurichten.

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Hierzu gehören insbesondere eine erweiterte EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie sowie der vorgesehene globale Standard der OECD für einen automatischen Informationsaustausch.

Auch die Schweiz macht mit

Derzeit ist davon auszugehen, dass spätestens in 2017 (Österreich 2018) zumindest EU-weit ein solcher automatisierter Informationsaustausch über Kapitaleinkünfte stattfindet.

Die Schweiz hat zwischenzeitlich erklärt, dass sie sich diesem Austausch ihrerseits anschließen wird. Diese früher nicht für möglich gehaltene rechtliche Entwicklung verdeutlicht, dass jedenfalls das bisherige „Modell“ einer grenzüberschreitenden Hinterziehung von Kapitaleinkünften durch EU-Bürger sein Ende gefunden hat.

Die Nutzung des Instrumentes der Selbstanzeige ist auch weiterhin ein gangbarer Weg, um sich rechtzeitig straffrei zu stellen.

Der Autor Dr. iur. Markus Brender ist Fachanwalt für Steuer-, Bank- und Kapitalmarktrecht in der Kanzlei Brender & Hülsmeier in Frankfurt am Main.

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