Nachfolge: Share Deal versus Asset Deal

Zudem ist der einzuplanende Zeitraum davon abhängig, ob der Maklerbetrieb in seiner Gesamtheit verkauft werden soll (Share Deal) oder lediglich der Maklerkundenbestand veräußert wird (Asset Deal).

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Makler firmieren häufig noch als Einzelperson oder GbR, sodass der Verkauf als Asset Deal ablaufen muss. In diesem Fall verlangen die Versicherer häufig, dass der Maklervertrag beziehungsweise die Maklervollmacht eine sogenannte Rechtsnachfolgeklausel enthält.

Durch eine solche Klausel erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass der Nachfolger des Maklers ihn weiter betreut. Zudem muss zusätzlich eine Datenermächtigungsklausel vorliegen, mit der Kunden der Weitergabe ihrer persönlichen Daten zustimmen.

Enormer Aufwand

„Enthält der Vertrag eine dieser beiden Klauseln nicht, muss der Makler bei jedem einzelnen Kunden dessen Zustimmung für die Datenweitergabe an den Käufer einholen“, schildert Rechtsanwalt Wirth.

Das kann insbesondere bei Beständen mit mehreren Tausend Privatkunden einen enormen Aufwand bedeuten. Wesentlich unkomplizierter gestaltet sich ein sogenannter Share Deal, also der Verkauf eines ganzen Betriebs.

Seite drei: Trend weg von Asset Deal

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