Elternunterhalt: So vermeiden Sie die Zahlung wegen Verwirkung

Wer zu den Eltern jahrelang keinen Kontakt hatte, sieht oft nicht ein, Elternunterhalt zu zahlen, wenn diese bedürftig werden. Und tatsächlich kann der Zahlungsanspruch der Eltern unter gewissen Voraussetzungen wegen unbilliger Härte verweigert werden.

Gastbeitrag von Franziska Hasselbach, Kanzlei Hasselbach

Rechtsanwältin Franziska Hasselbach: „Die Gerichte sind mittlerweile sehr zurückhaltend mit der Annahme eines Härtefalls und schließen Unterhaltsansprüche nur noch in Extremfällen aus.“

Zwischen Eltern und Kindern besteht als Verwandte gerader Linie eine gegenseitige Unterhaltspflicht (Paragraf 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Schonvermögen zugebilligt

Das bedeutet unter anderem auch, dass sich bedürftige Eltern im Alter an ihre Kinder wenden und Unterhalt von diesen verlangen können.

Dem Unterhaltspflichtigen wird dabei ein Schonvermögen zugebilligt, das von der Unterhaltspflicht ausgenommen wird. Wer diese Freigrenze aber überschreitet, wird häufig zur Kasse gebeten und soll die Pflegekosten bezahlen.

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Vor allem, wenn der Kontakt mit den Eltern schon lange abgebrochen wurde oder das Verhältnis seit längerer Zeit gestört ist, erscheint dieses Ergebnis aber oft nicht gerecht.

Aus diesem Grund kann der Elternunterhalt in bestimmten Fällen wegen Verwirkung aufgrund unbilliger Härte vollständig und unabhängig vom eigenen Einkommen abgelehnt werden.

Wichtig wird dies insbesondere dann, wenn ein Sozialleistungsträger (Sozialamt) für die Pflegekosten der bedürftigen Eltern aufkommt und später Regress von den Kindern einfordert.

Wann kann die Unterhaltspflicht verweigert werden?

Die Vorschrift des Paragrafen 1611 Abs. 1 BGB regelt, dass der Unterhaltspflichtige die Unterhaltszahlung teilweise verweigern kann, wenn eine Zahlung als „unbillig“, das heißt unangemessen und ungerecht erscheint. Auch ein vollständiger Ausschluss der Unterhaltspflicht ist möglich (sogenannte „grobe Unbilligkeit“). Bei folgenden drei Fallgruppen kann ein solcher Härtefall vorliegen:

Seite zwei: 1.  Sittliches Verschulden

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